Zahlen Sie auf Dividenden einer Tochtergesellschaft im Ausland eine Quellensteuer, müssen Sie diese Einkünfte im Inland nicht mehr versteuern. Das gilt unabhängig von der Höhe der Quellensteuer, entschied das Finanzgericht Münster (Urteil vom 2.7., Az. 12 K 2707/10). Lediglich der Progressionsvorbehalt muss beachtet werden.
Im Streitfall erhielt ein Unternehmen eine Dividende seiner spanischen Beteiligung, die zu ihrem Sonderbetriebsvermögen gehörte. Die Ausschüttung wurde mit 10% Quellensteuer in Spanien belegt. Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen durfte keine Steuer im Inland mehr anfallen. Das Finanzamt wollte dennoch – zu Unrecht – Steuern auf Einkommen erheben, weil ihm der Satz zu gering erschien und es die Ausschüttung als Kapitalertrag wertete.
Das Gericht widersprach. Es sah die Ausschüttungen einer spanischen S.L. en Commandita nicht als Kapitalerträge an. Vielmehr handele es sich um Unternehmensgewinne aus einer ausländischen Betriebsstätte. Diese sind nach dem Doppelbesteuerungsabkommen von der deutschen Einkommensteuer freizustellen.
Hinweis: Der Fall wird dem BFH zur endgültigen Entscheidung vorgelegt. Sollten Sie ähnlich betroffen sein, weisen Sie aber auf das Münsteraner Urteil hin und halten Ihren Steuerbescheid durch Einspruch offen.
Fazit: Ein Urteil, dass dem Sinn von Doppelbesteuerungsabkommen entspricht. Nämlich, eine doppelte Besteuerung zu vermeiden.