Prüfer in die Schranken weisen
Bei Betriebsprüfungen sind Sie Ansprechpartner des Finanzamtes. Auskünfte von Dritten darf es nicht einfach einholen und Sie dabei umgehen.
Bei einer Betriebsprüfung: Sie müssen nicht dulden, dass Ihr Betriebsprüfer Sie übergeht. Möchte er Auskünfte einholen, so muss er sich direkt an Sie halten und darf sich nicht einfach an Dritte wenden. Dies hat der BFH in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung eindeutig klargestellt (Urteil vom 29. 7. 2015, Az. X R 4/14). Ein Auskunftsersuchen an Dritte, d.h. an dem Besteuerungsverfahren nicht beteiligte Personen, ist demnach nicht zulässig. Ein Außenprüfer des Finanzamts darf sich erst dann unmittelbar an andere Personen als den geprüften Unternehmer selbst wenden, wenn er aufgrund konkret nachweisbarer Tatsachen zu der Einschätzung kommt, dass die Aufklärung eines Sachverhalts durch den Unternehmer erfolglos sein wird. Im Urteilsfall hatte ein Außenprüfer bei einem ausländischen Lieferanten wegen möglicher Provisionszahlungen angefragt. Dabei hatte er das zu prüfende Unternehmen dazu nicht befragt. Anlass waren bei einer früheren Außenprüfung festgestellte, vom Unternehmer nicht versteuerte Provisionszahlungen eines anderen Lieferanten in den Vorjahren. Es gab in diesem Fall aber keine neuen Anhaltspunkte dafür, dass der Unternehmer entsprechende Fragen des Prüfers nicht ausreichend beantwortet hätte.
Fazit: Betriebsprüfer müssen sich zuerst an Sie wenden. Tun sie dies nicht, können Sie mit einiger Aussicht auf Erfolg gegen das Ergebnis einer Betriebsprüfung vorgehen. Ein Hinweis auf das entsprechende BFH-Urteil dürfte hilfreich sein.