So ist Ausbildung (Kinder)geld wert
Die Anrechnung von Kinderfreibeträgen für Kinder in der Ausbildung können Sie durch überlegtes Vorgehen deutlich verlängern! Zwar gibt es Kindergeld und Kinderfreibetrag grundsätzlich nur für die Erstausbildung. Aber dieser Begriff ist dehnbar. So kann eine Erstausbildung durchaus in mehreren Etappen erfolgen – und als kindergeldrechtlich „erstmalige Berufsausbildung" gelten. Das sieht auch Bundesfinanzhof so (Urteil vom 11.4. 2018, Az. III R 18/17). Wichtig ist, dass Sie die Maßstäbe dafür einhalten.
Im Kern geht es darum, dass mehrere Ausbildungen miteinander harmonieren. Und das angestrebte Berufsziel darf nur über mehrere Abschnitte erreichbar sein. Dann können sie als aufeinander abgestimmt gewertet werden. Ein Betriebswirtschaftsstudium nach einer Handwerkerlehre als Voraussetzung für den späteren Aufbau eines eigenen Handwerksbetriebs lässt sich gut begründen.
Kontinuität und Plausibilität als Voraussetzung
Zweite Voraussetzung: Unterbrechungen vermeiden. Ein zweiter Ausbildungsabschnitt muss unmittelbar nach dem Erreichen des ersten erfolgen. Eine Pause zwischen zwei Ausbildungsabschnitten führt zum Ausfall der Kinderfreibeträge.
Genau diesen Fehler hatte eine Studentin gemacht. Sie hatte nach Beendigung ihrer Ausbildung zur Steuerfachangestellten ihre Berufsausbildung mit den weiterführenden Berufszielen „Staatlich geprüfter Betriebswirt" und „Steuerfachwirt" nicht sofort fortgesetzt. Stattdessen hatte sie ein Jahr im erlernten Beruf als Steuerfachangestellte gearbeitet.
Wichtig zudem: Es muss objektiv erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss erlangt hat.
Fazit:
Eine gute Ausbildungsplanung ist Geld wert. Auch wenn dies vielen Kindern „dank" mangelnder Orientierung schwerfällt.