Hier können Sie zwischen der Ansicht für Geschäftskunden und Privatkunden wechseln.
Informationen und qualifizierte Einschätzungen zu Chancen und Risiken
030-288 817-20
Geschäftskunde
Privatkunde
0,00 €
1542
Nicht betriebsnotwendig

Tankstelle killt Steuerprivileg

Eine mitvermietete Tankstelle kann das Steuerprivileg einer grundbesitzverwaltenden Kapitalgesellschaft "killen". Der Bundesfinanzhof (BFH) setzt hier strenge Maßstäbe an.

Eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags scheidet aus, wenn eine grundbesitzende GmbH neben einem SB-Warenhaus auch eine auf dem Grundstück befindliche Tankstelle mit den dazu erforderlichen Einrichtungen mitvermietet, die als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind.

Hintergrund: Gewerbliche Grundstücksunternehmen, die „ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen“, müssen für den mit dem Grundbesitz erzielten Ertrag (z.B. Miete) keine Gewerbesteuer zahlen (erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz). Für dieses Steuerprivileg schadet es nicht, wenn das Unternehmen nebenbei noch eigenes Kapitalvermögen verwaltet. Für die mit diesem Kapitalvermögen erwirtschafteten (Zins-)Erträge wird allerdings Gewerbesteuer fällig.

Tankstelle nicht zwingend notwendig

Andere Nebentätigkeiten schließen die Steuerbegünstigung nur dann nicht aus, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dienen. Sie müssen als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können. Hierzu zählt der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter, etwa die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen und Ähnlichem, so der BFH.

Im Urteilsfall war für die Vermietung des Warenhauses die Mitvermietung der Tankstelle und der dazugehörigen Betriebsvorrichtungen dagegen nicht zwingend notwendig und unentbehrlich, urteilte der BFH. Die GmbH erhielt den Steuervorteil daher nicht.

Eigener Mietvertrag nutzt nichts

Insoweit ist unerheblich, ob auf dem vermieteten Grundstück mehrere unterschiedliche gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Eine schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Mitvermietung in einem Mietvertrag vereinbart wurde, an den die den Mietvertrag übernehmende Kapitalgesellschaft über den streitigen Erhebungszeitraum hinaus gebunden ist. Es ist also egal, dass eigentlich gar nicht die GmbH selbst den Mietvertrag geschlossen hat, sondern erst später einen bestehenden Vertrag übernommen hat. Für die Prüfung kommt es ausschließlich auf die objektiven Verhältnisse in dem jeweiligen Steuerjahr an. Was in den Vorjahren war und warum es z.B. früher zu der Mitvermietung der Tankstelle gekommen ist, bleibt ebenfalls außen vor.

Fazit: Der BFH legt bei der Defintion betriebsnotwendiger Sondereinrichtungen strenge Maßstäbe an. Richten Sie sich danach.

Urteil: BFH III R 36/17

Meist gelesene Artikel
  • Fuchs plus
  • Falsche "Fairsprechen" entlarven

Unis basteln Greenwashing-Indikator

Viele Unternehmen setzen auf Nachhaltigkeit, einige mogeln dabei aber auch. Das nennt sich Greenwashing und ist ein Image-Risiko. In einem Forschungsprojekt soll nun ein Greenwashing-Indikator entwickelt werden.
  • Fuchs plus
  • Doppelter Urlaubsanspruch bei unrechtmäßiger Kündigung?

Bundesarbeitsgericht löst auf

Bei einer zeitlichen Überschneidung einer rechtswidrigen Kündigung mit einer neuen Beschäftigung könnte theoretisch ein doppelter Urlaubsanspruch entstehen. Das Bundesarbeitsgericht musste jetzt entscheiden, wie damit umzugehen ist.
  • Fuchs plus
  • Forschung zur Rückeinspeisung von Strom aus dem E-Auto

Geld verdienen mit dem Strom-Verkauf aus E-Autos?

Können E-Autos das Stromnetz stabilisieren und der gespeicherte Strom vielleicht sogar ertragreich wieder verkauft werden? Diese Fragen werden in einem Forschungsprojekt untersucht.
Neueste Artikel
  • Fuchs plus
  • Stiftungsvermögen 2024: DGK & Co. Vermögensverwaltung AG

DGK brilliert in aller Kürze

Thumb Stiftungsvermögen 2024, © Grafik Redaktion Fuchsbriefe mit Envato Elements
In der Kürze liegt die Würze: Dieses abgedroschene Sprichwort bekommt durch den Vorschlag von DGK eine neue, erfrischende Bedeutung: Wo andere Anbieter – in allen Ehren – den doppelten bis dreifachen Platz benötigen, kommt der Hamburger Vermögensverwalter mit einem äußerst informativen Anschreiben, zwei intelligenten Rückfragen und einem siebenseitigen Vorschlag aus. Vor allem die Rückfragen zeigen, dass man sich intensiv mit der Stiftung befasst. Gute Aussichten auf eine hochwertige Empfehlung?
  • Fuchs plus
  • Forschung zur Rückeinspeisung von Strom aus dem E-Auto

Geld verdienen mit dem Strom-Verkauf aus E-Autos?

Können E-Autos das Stromnetz stabilisieren und der gespeicherte Strom vielleicht sogar ertragreich wieder verkauft werden? Diese Fragen werden in einem Forschungsprojekt untersucht.
  • Fuchs plus
  • Umrüstung auf E-Wärme ist enorm teuer

Elektrowärme lohnt sich noch kaum

Der Umstieg auf Elektrowärme statt Erdgas wird für die Industrie lohnt sich für Unternehmen noch lange nicht. Das zeigen Berechnungen von Agora Energiewende für verschiedene Anwendungsfälle. FUCHSBRIEFE werden einen Blick auf die Details.
Zum Seitenanfang