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Nicht betriebsnotwendig

Tankstelle killt Steuerprivileg

Eine mitvermietete Tankstelle kann das Steuerprivileg einer grundbesitzverwaltenden Kapitalgesellschaft "killen". Der Bundesfinanzhof (BFH) setzt hier strenge Maßstäbe an.

Eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags scheidet aus, wenn eine grundbesitzende GmbH neben einem SB-Warenhaus auch eine auf dem Grundstück befindliche Tankstelle mit den dazu erforderlichen Einrichtungen mitvermietet, die als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind.

Hintergrund: Gewerbliche Grundstücksunternehmen, die „ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen“, müssen für den mit dem Grundbesitz erzielten Ertrag (z.B. Miete) keine Gewerbesteuer zahlen (erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz). Für dieses Steuerprivileg schadet es nicht, wenn das Unternehmen nebenbei noch eigenes Kapitalvermögen verwaltet. Für die mit diesem Kapitalvermögen erwirtschafteten (Zins-)Erträge wird allerdings Gewerbesteuer fällig.

Tankstelle nicht zwingend notwendig

Andere Nebentätigkeiten schließen die Steuerbegünstigung nur dann nicht aus, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dienen. Sie müssen als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können. Hierzu zählt der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter, etwa die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen und Ähnlichem, so der BFH.

Im Urteilsfall war für die Vermietung des Warenhauses die Mitvermietung der Tankstelle und der dazugehörigen Betriebsvorrichtungen dagegen nicht zwingend notwendig und unentbehrlich, urteilte der BFH. Die GmbH erhielt den Steuervorteil daher nicht.

Eigener Mietvertrag nutzt nichts

Insoweit ist unerheblich, ob auf dem vermieteten Grundstück mehrere unterschiedliche gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Eine schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Mitvermietung in einem Mietvertrag vereinbart wurde, an den die den Mietvertrag übernehmende Kapitalgesellschaft über den streitigen Erhebungszeitraum hinaus gebunden ist. Es ist also egal, dass eigentlich gar nicht die GmbH selbst den Mietvertrag geschlossen hat, sondern erst später einen bestehenden Vertrag übernommen hat. Für die Prüfung kommt es ausschließlich auf die objektiven Verhältnisse in dem jeweiligen Steuerjahr an. Was in den Vorjahren war und warum es z.B. früher zu der Mitvermietung der Tankstelle gekommen ist, bleibt ebenfalls außen vor.

Fazit: Der BFH legt bei der Defintion betriebsnotwendiger Sondereinrichtungen strenge Maßstäbe an. Richten Sie sich danach.

Urteil: BFH III R 36/17

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