Unkenntnis schützt
Nur wenn Sie schon bei Vertragsabschluss konkrete Anhaltspunkte haben, dass Ihr Kunde die Mehrwertsteuer nicht abführen will, dürfen Sie ihn nicht beliefern. Andernfalls kann Ihnen das Finanzamt keine Beihilfe zur Steuerhinterziehung vorwerfen oder die Umsatzsteuer von Ihnen fordern, entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 10.8.2017, Az. V R 2/17).