Urteil zum Aufteilungsgebot bei Vermietung von Betriebsvorrichtungen
Das hat auch Auswirkungen auf bestehende Mietverhältnisse. Darauf verweisen die Steuerexperten des Wirtschaftsprüfers Ernst & Young (EY). So kann dadurch, dass die Betriebsvorrichtungen in diesen Konstellationen nun umsatzsteuerfrei sind, keine Vorsteuer mehr auf darauf entfallende Eingangsleistungen abgezogen werden.
Urteil hat noch weitere Auswirkungen
Das letzte Wort ist dazu aber noch nicht gesprochen. Denn unklar ist aus Sicht von EY, wie der Gesetzgeber auf das Urteil reagiere. Er könnte die bislang gültige Aufteilung durch eine Gesetzesänderung versuchen aufrecht zu erhalten. Oder er akzeptiert die Rechtsprechung und könnte Übergangsfristen gewähren.
Zudem könnte das Urteil Anstoß für weitere Entscheidungen ähnlicher Art sein. EY verweist hier auf Hotelrechnungen. Dort unterliegen die Kosten der Übernachtung dem ermäßigten Steuersatz, Nebenleistungen aber dem regulären Steuersatz. Auch hier könnte es zu einer Angleichung kommen.
Fazit: Wenn Betriebsvorrichtungen nur Nebenleistungen sind, ist ihre Vermietung ebenfalls umsatzsteuerfrei.
Urteil: BFH, V R 7/23 (V R 22/20)