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BFH folgt dem EuGH

Urteil zum Aufteilungsgebot bei Vermietung von Betriebsvorrichtungen

© dpa
Unternehmen kennen das: Eine Dienstleistung wird mit dem ermäßigten Steuersatz, eine andere mit dem vollen, manche gänzlich ohne besteuert. Der Bundesfinanzhof sorgt nun für etwas Angleichung. Allerdings ist das letzte Wort noch nicht gesprochen.
Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen im Rahmen einer umsatzsteuerfreien Gebäude- oder Grundstücksvermietung ist ebenfalls umsatzsteuerfrei. Mit diesem Urteil wendet sich der Bundesfinanzhof (BFH) von seiner bisherigen Rechtsprechung ab und folgt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Das gilt dann, wenn die Betriebsvorrichtungen als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung als Hauptleistung dazugehören. Es besteht kein Aufteilungsgebot.

Das hat auch Auswirkungen auf bestehende Mietverhältnisse. Darauf verweisen die Steuerexperten des Wirtschaftsprüfers Ernst & Young (EY). So kann dadurch, dass die Betriebsvorrichtungen in diesen Konstellationen nun umsatzsteuerfrei sind, keine Vorsteuer mehr auf darauf entfallende Eingangsleistungen abgezogen werden. 

Urteil hat noch weitere Auswirkungen

Das letzte Wort ist dazu aber noch nicht gesprochen. Denn unklar ist aus Sicht von EY, wie der Gesetzgeber auf das Urteil reagiere. Er könnte die bislang gültige Aufteilung durch eine Gesetzesänderung versuchen aufrecht zu erhalten. Oder er akzeptiert die Rechtsprechung und könnte Übergangsfristen gewähren.

Zudem könnte das Urteil Anstoß für weitere Entscheidungen ähnlicher Art sein. EY verweist hier auf Hotelrechnungen. Dort unterliegen die Kosten der Übernachtung dem ermäßigten Steuersatz, Nebenleistungen aber dem regulären Steuersatz. Auch hier könnte es zu einer Angleichung kommen.

Fazit: Wenn Betriebsvorrichtungen nur Nebenleistungen sind, ist ihre Vermietung ebenfalls umsatzsteuerfrei.

Urteil: BFH, V R 7/23 (V R 22/20)

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