USA: Quellensteuer wird angerechnet
Für Deutsche ist das Erben in den USA kompliziert. Jetzt hat der Bundesfinanzhof dazu ein neues Urteil gefält.
Erben in den USA ist für Deutsche steuerlich kompliziert. So wird eine in den USA fällige Quellensteuer auf Lebensversicherungen nicht als durch das Doppelbesteuerungsabkommen abgegolten anerkannt. Die gezahlte Steuer wird lediglich als Steuerschuld vom Erbe abgezogen. So entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 15.6.2016, Az. II R 51/14). Die 10%-ige Quellensteuer auf Lebensversicherungen ist obligatorisch. Die „Federal income tax withheld“ wird bei der Auszahlung abgezogen und an den US-Fiskus abgeführt. Sie kann nicht mit der deutschen Erbschaftsteuer verrechnet werden. Vom Gesamterbe wird sie allerdings abgezogen und mindert so das Volumen, auf das die Erbschaftsteuer entrichtet werden muss. Das Urteil greift auch in den Fällen, bei denen der Empfänger der Lebensversicherungsleistung nicht gleichzeitig der Erbe ist. Solche vertraglichen Bestimmungen wählt der Erblasser ja, um jemanden Bestimmten ebenfalls zu bedenken, der nicht erbberechtigt ist. Der Bedachte unterliegt als Nichterbe nicht der Erbschaftsteuer. Er muss die um die US-Steuer gekürzte Summe aber nach Auskunft von Steuerberatern nicht als Einkommen versteuern.
Fazit: Wenn Sie für einen Nichterben mit einer US-Police vorsorgen wollen, berücksichtigen Sie bei der Summe die einbehaltene Steuer.