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Zuwendung an Unterstützungskasse nur begrenzt absetzbar

Vorsicht Überversorgung!

Auch das gibt es: Unternehmen können ihre Angestellten überversorgen. Das „juckt" vor allem dann, wenn es darum geht, die Ausgaben bei der Steuer geltend zu machen. Dazu hat der BFH gerade ein wichtiges Urteil gefällt. Und Grenzwerte vorgegeben.

Unternehmen sollten darauf achten, dass sie ihre (leitenden) Angestellten nicht „überversorgen". Das gilt auch, wenn die Altersversorgung über eine Unterstützungskasse läuft (§ 4d EStG). Alles, was am Bilanzstichtag über 75% des Aktivlohns (einschließlich der Sozialversicherungsrente und der Direktversicherung) des jeweiligen Angestellten hinausgeht, gilt als nicht mehr betrieblich veranlasst und ist daher steuerlich nicht abzugsfähig. Das hat der BFH gerade festgestellt.

Basis des Urteils sind die für Pensionsrückstellungen entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze („Überversorgungsgrundsätze"). Sie sind eben auch auf Zuwendungen eines Trägerunternehmens anwendbar. Der Weg über die Unterstützungskasse ist eine Form der betrieblichen Altersversorgung. Die 75%-Grenze gilt auch dann, wenn die Altersversorgung von vornherein mit einem feststehenden Betrag vereinbart wird. Abgezogen werden können (nach § 4 d Abs. 1 Ziffer 1 b bb EStG) Zuwendungen an Unterstützungskassen nur mit 25% der jährlichen Versorgungsleistungen je Anwärter, die dieser am Bilanzstichtag beim Eintritt des Versorgungsfalls erhalten kann.

Fest zugesagte künftige prozentuale Rentenerhöhungen müssen zudem „im Rahmen angemessener jährlicher Steigerungsraten" bleiben. Das sind regelmäßig maximal 3% p.a. Eine über 3% liegende jährliche Steigerungsrate ist bei der Prüfung kritisch. Das gilt unabhängig davon, ob die zugesagte Versorgung ohne Berücksichtigung der Dynamisierung deutlich über 75% des letzten Aktivgehalts am Bilanzstichtag oder lediglich im Grenzbereich von 75% liegt, so der BFH.

Fazit: Achten Sie peinlich auf die vorgegebenen Grenzwerte. Immerhin sind diese eindeutig.

Urteil: BFH VIII R 6/15

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