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Zustimmung nötig

Tracking im Dienstwagen

GPS-Tracker im Dienstwagen geben dem Chef die Möglichkeit, die Fahrten seiner Mitarbeiter präzise zu verfolgen. Diese Form der Total-Kontrolle ist allerdings aus rechtlicher Sicht problematisch.

Sie können keinen Mitarbeiter entlassen, weil er sich weigert, einen GPS-Tracker im Dienstwagen zu akzeptieren. Das ist die Quintessenz eines Urteils des Arbeitsgerichts in Heilbronn. Ein Arbeitgeber wollte einen GPS-Empfänger mit einem Mobilfunksender verknüpfen. Auf diese Weise wäre ein GPS-Tracker entstanden, der den Aufenthaltsort von Fahrzeugen rund um die Welt preisgibt. Die Technik wollte der Arbeitgeber in sämtlichen seiner Dienstwagen einbauen. 

Ein Mitarbeiter im Vertrieb verweigerte ausdrücklich die Einwilligung. Begründung: Der Einsatz einer fortlaufenden GPS-Ortung sei "datenschutzrechtlich unzulässig". Die Firma sollte auf die Einführung des Systems verzichten. Der Arbeitgeber akzeptiert das nicht und kündigte den Mitarbeiter. 

Datenerhebung muss notwendig sein

Die Entlassung hatte vor dem Arbeitsgericht (ArbG) in Heilbronn keinen Bestand. Weigert sich ein Arbeitnehmer, einen GPS-Tracker zur Echtzeit-Überwachung in den von ihm benutzten Dienstwagen einbauen zu lassen, rechtfertigt dies keine (fristlose) Kündigung. Allenfalls sei es möglich, wegen Nichtbefolgung einer Anweisung des Arbeitgebers, eine wirksame Abmahnung auszusprechen, so die Richter. 

Eine Auswertung der Daten sei zudem nur dann zulässig, wenn die "Datenerhebung zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses geeignet und erforderlich ist." Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einzuschränken ist im Übrigen nur dann erlaubt, wenn die Interessen des Arbeitgebers überwiegen und die Daten zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses auch notwendig sind.

Andere Möglichkeiten nutzen

Zwar sei es legitim, Reisekosten, Nutzungszeiten, Wartungsintervalle etc. mit den Tracking-Daten besser planen, nachhalten und abrechnen zu können. Dazu stünden der Firma im Wege des Direktionsrechts aber andere Möglichkeiten zur Verfügung. Eine Abmahnung hätte der Arbeitgeber aussprechen können, weil sich der Mitarbeiter weigerte, den Tracker in "seinem" Pkw installieren zu lassen. Die Nutzung hätte der AG aber dennoch nicht anordnen dürfen.

Fazit: Die vom Arbeitgeber beabsichtigte GPS-Datenerhebung und Datennutzung verstößt gegen die DSGVO bzw. BDSG (???). Urteil: ArbG Heilbronn vom 30.1.2019, Az.: 2 Ca 360/18
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