Wann ein Aufsichtsrat der Mehrwertsteuer unterliegt
Anders sieht das bei nicht entsandten AR-Mitgliedern aus. Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich bei einem Aufsichtsrat mehrwertsteuerrechtlich um einen Unternehmer. Denn er übt selbständig eine wirtschaftliche Tätigkeit aus.
Fazit: Wenn Sie als Mitglied eines Aufsichtsrats eine nicht variablen Festvergütung beziehen und somit kein Vergütungsrisiko tragen, unterliegt Ihre Tätigkeit nicht der Mehrwertsteuer. Sonst ja.
Urteil: BFH V R 23/19, V R 62/17