Weniger Steuern bei Abfindung
Zahlt der Arbeitgeber bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, unterliegt diese der günstigeren Besteuerung. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt klargestellt (Urteil vom 13.3.2018, Az. IX R 16/17). Auflösungsverträge mit Abfindungen nutzen Unternehmen, um sich von Beschäftigten einvernehmlich zu trennen. Arbeitnehmer sind damit aber oftmals nur dann damit einverstanden, wenn sie für das erhaltene Geld den ermäßigten Steuersatz (Fünftelregelung) zahlen müssen.
Im strittigen Fall einigten sich ein Verwaltungsangestellter und sein Arbeitgeber auf einen Auflösungsvertrag. Die Höhe der Abfindung belief sich auf 36.250 Euro. Das Finanzamt lehnte die beantragte Fünftelregelung ab. Anders das zuständige Finanzgericht Münster und der Bundesfinanzhof; sie wiesen die Entscheidung des Finanzamts unisono zurück. Die gezahlte Entschädigung ist als außerordentliche Einnahme mit dem geringeren Steuersatz anzusetzen.
Aber es gilt Bedingungen zu beachten! Die Abfindung muss als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gelten. Und: Die Kündigung muss vom Arbeitgeber ausgehen. Das sind Voraussetzung dafür, dass die Abfindung als „Ausgleich für Einnahmen-verluste" gelten kann.
Fazit:
Auflösungsverträge mit Abfindungen bleiben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktiv und sind jetzt rechtssicher. Das ausgezahlte Geld ist nur durch die Fünftelregelung zu versteuern.
Hinweis:
Die Fünftelregelung geht so: Im Jahr, in dem die Abfindung anfällt, ist nur ein Fünftel der Abfindungssumme zu versteuern. Gleiches gilt für die vier drauffolgenden Jahre. Die steuerliche Wirkung ist so als erhielte der Arbeitnehmer die Abfindung gleichmäßig über fünf Jahre verteilt.