Betriebsrat hat Anspruch auf Arbeitnehmerdaten
Mit diesem Hammer-Urteil zum innerbetrieblichen Datenschutz müssen Sie sich anfreunden ... Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat Auskunft geben, an wen und in welcher Höhe er Sonderzahlungen (Prämien, Gratifikationen, Provisionen) gezahlt hat. Und das selbst dann, wenn ein betroffener Arbeitnehmer dies ausdrücklich nicht will! Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen.
Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht. Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber Daten über die zu zahlende Vergütung an die Mitarbeiter erheben und betriebsintern weitergeben.
Zwei unterschiedliche Auskünfte
Das LAG nutzte das Urteil, um auf zwei unterschiedliche Auskunftsansprüche des Betriebsrats hinzuweisen:
einerseits den Einblick in die Bruttolohnlisten und
andererseits auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung.
In der Regel muss der Arbeitgeber diese Auskünfte schriftlich erteilen. Einsicht in die Gehaltslisten reicht nicht; damit erfüllt der AG noch nicht das weitergehende Unterrichtungsrecht des Betriebsrats.
Fazit
Es fällt schwer, hinter den Datenschutzbestimmungen in unserem Rechtsstaat ein schlüssiges Gesamtkonzept zu erkennen.
Urteil vom 10.12.2018, Az.: 16 TaBV 130/18