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Wie weit reicht der Auskunftsanspruch des Betriebsrats?

Betriebsrat hat Anspruch auf Arbeitnehmerdaten

Mit Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gibt es im Betriebe viele offene Fragen, zur Weitergabe von personenbezogenen Daten an den Betriebsrat. Jetzt musste das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen entscheiden, ob der Betrieb über geleistete Zulagen, Prämien, Gratifikationen, Provisionen und Sonderzahlungen Auskunft erteilen darf.

Mit diesem Hammer-Urteil zum innerbetrieblichen Datenschutz müssen Sie sich anfreunden ... Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat Auskunft geben, an wen und in welcher Höhe er Sonderzahlungen (Prämien, Gratifikationen, Provisionen) gezahlt hat. Und das selbst dann, wenn ein betroffener Arbeitnehmer dies ausdrücklich nicht will! Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen.

Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht. Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber Daten über die zu zahlende Vergütung an die Mitarbeiter erheben und betriebsintern weitergeben.

Zwei unterschiedliche Auskünfte

Das LAG nutzte das Urteil, um auf zwei unterschiedliche Auskunftsansprüche des Betriebsrats hinzuweisen:
einerseits den Einblick in die Bruttolohnlisten und
andererseits auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung.

In der Regel muss der Arbeitgeber diese Auskünfte schriftlich erteilen. Einsicht in die Gehaltslisten reicht nicht; damit erfüllt der AG noch nicht das weitergehende Unterrichtungsrecht des Betriebsrats.

 

Fazit

Es fällt schwer, hinter den Datenschutzbestimmungen in unserem Rechtsstaat ein schlüssiges Gesamtkonzept zu erkennen.

Urteil vom 10.12.2018, Az.: 16 TaBV 130/18

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