Betriebsrat kann sich nicht einfach verweigern
Betriebsräte dürfen Unternehmens-Prozesse nicht durch Verschleppungstaktik behindern. Einem solchen Verhalten hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt ausdrücklich Grenzen gesetzt.
Keine vertrauensvolle Zusammenarbeit
Der Betriebsrat muss alle Anstrengungen unternehmen, um an der Aufstellung von Arbeitsplänen mitzuwirken. Wenn er das nicht tut und eine Missachtung des Betriebsverfassungsgesetzes provoziert, ist das ein Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Die Richter kritisierten mehrere Punkte:
1. Der BR hatte nicht den konstruktiven Dialog gesucht; er hätte auch eigene Vorschläge einbringen können, ja müssen.
2. Somit war nicht bemüht, die anstehenden Probleme zu lösen.
3. Auch die gesetzlichen Möglichkeiten zur Konfliktlösung blieben ungenutzt. Vielmehr hat der Betriebsrat jegliche Mitwirkung verweigert.
Fazit
Verweigert der Betriebsrat seine Mitwirkungspflicht, darf der Arbeitgeber alleine handeln.
Urteil: BAG vom 12.3.2019, Az.: 1 ABR 42/17