BFH entschärft Steuerbombe bei Rechtsformwechsel
Der BFH hat eine Grube zugeschüttet, die leicht bei einem Rechtsformwechsel entstehen kann. Und die nach dem Willen des Finanzamtes teure steuerliche Folgen nach sich gezogen hätte. Im Feuer stand das Geld eines Alleingesellschafters, der seiner finanziell angeschlagenen GmbH aus seinem Privatvermögen mehrere mit einem Rangrücktritt verbundene Darlehen gegeben hatte, um eine Insolvenz der GmbH zu vermeiden. Die finanziell angeschlagene GmbH wurde durch Verschmelzung zu einem Einzelunternehmen des bisherigen Alleingesellschafters der GmbH umgewandelt.
Durch die Verschmelzungen fielen die Forderungen des Gesellschafters gegen die frühere GmbH weg. Die in der Bilanz der GmbH enthaltenen Darlehen gegenüber dem Gesellschafter waren deswegen nach Auffassung des Finanzamts gewinnerhöhend auszubuchen. Ebenso entfielen die Forderungen des Gesellschafters. Sie sollten – da wertlos – auf Ebene des Gesellschafters bei der Verschmelzung mit einem Wert von 0 EUR berücksichtigt werden.
Die Forderungen hätte deswegen bei der Verschmelzung unterm Strich zu einem steuerpflichtigen Gewinn geführt. Die Rechnung des FA lautete: gewinnerhöhende Ausbuchung einer Schuld der GmbH in Höhe des Nennbetrags; Einbuchung einer Forderung des Gesellschafters über 0 EUR, insoweit keine Gewinnauswirkung.
BFH erlaubt gegenseitige Verrechnung
Der BFH gab dem Unternehmer Recht. Die unstreitig nicht mehr voll werthaltigen Forderungen des Mannes waren bei der Verschmelzung mit dem Teilwert in das Betriebsvermögen des Einzelunternehmens einzulegen. Hätten die Forderungen weiter zum Privatvermögen des Mannes gehört und hätte er die GmbH-Anteile verkauft, hätte es sich bei den Darlehen um sog. Krisendarlehen gehandelt. Folge: Der Unternehmer hätte die Darlehen bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns mit dem Nennbetrag steuermindernd abziehen dürfen (§ 17 EStG).
Urteil:
BFH Az. X R 23/16
Bei der Verschmelzung sind das streitige Darlehen (aus Sicht der GmbH) und die streitige Forderung (aus Sicht des Gesellschafters) mit dem Nennbetrag einzulegen und anzusetzen. Der Wegfall der Forderung (Konfusion) bei der Verschmelzung führt daher zu keiner Gewinnauswirkung.