Carport nur mit Zustimmung aller
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein ohne die Zustimmung der Miteigentümer errichteter Carport wieder abzureißen ist (Urteil vom 17.9.2018, Az.: 132 C 9764/17). Der Anbau auf dem Stellplatzgrundstück ist zustimmungspflichtig und zwar schon deshalb, weil sich dadurch wesentliche Veränderungen ergeben.
Die eingetragenen Rechte der Eigentümer sehen vor, die drei vorhandenen Stellplätze für Kraftfahrzeuge zu nutzen, nicht aber sie mit einem Carport zu bebauen.
Zwischen den Beteiligten gab es trotzdem erste Gespräche über die Errichtung. Weitere Abstimmungen zur Gestaltung, zum Preis und zur Klärung baurechtlicher Fragen sollten folgen.
In den Sommerferien kündigte einer der Eigentümer überraschend an, die Parkzone zu pflastern. Zusätzlich begannen die Arbeiten an der Überdachung für zwei Parkplätze. Als der Nachbar aus dem Urlaub zurückkam und vollendete Tatsachen vorfand, widersprach er schriftlich. Gleichwohl baute der Nachbar fertig.
Das Amtsgericht betonte, dass der Miteigentümer des Stellplatzgrundstückes die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen kann.
Segment |
Preissteigerung seit 2004 |
Quelle: empirica, Grundlage öffentlich inserierte Immobilienpreise; EZFH = Ein- und Zweifamilienhäuser Neubau, ETW = Eigentumswohnungen Neubau |
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EZFH Bundesgebiet |
+52,0% |
EZFH kreisfreie Städte |
+67,1% |
EZFH Landkreise |
+43,0% |
ETW Bundesgebiet |
+63,4% |
ETW kreisfreie Städte |
+88,2% |
ETW Landkreise |
+49,2% |
Mieten Bundesgebiet |
+43,9% |
Mieten kreisfreie Städte |
+42,5% |
Mieten Landkreise |
+30,8% |
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Fazit:
Der Miteigentümer des Stellplatzgrundstücks kann die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen.