Die Flugzeugkilometer absetzen
Arbeitnehmer (also auch Geschäftsführer) ohne "erste Tätigkeitsstätte" können Steuervorteile bei Reisen zu ihren Arbeitsstellen ergattern. Nutzt der Arbeitnehmer nicht regelmäßig verkehrende Verkehrsmittel oder ein selbstgesteuertes Privatflugzeuge oder Boote sind die Kilometersätze anwendbar.
Fahrten anlässlich einer Auswärtstätigkeit
Das Urteil gilt wie oben geschildert nur für Fahrten, die der Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit, also nicht zur normalen ersten Tätigkeitsstätte durchführt.
Im Urteilsfall hatte ein im Außendienst eingesetzter Bundesbetriebsprüfer des Bundeszentralamts für Steuern, Dienstsitz Bonn geklagt. Aufgrund des bundesweiten Einsatzes hatte der Kläger in der Dienststelle keinen eingerichteten Arbeitsplatz. Weder der Dienstsitz in Bonn noch eine andere betriebliche Einrichtung des Dienstherrn war dem Kläger als erste Tätigkeitsstätte zugewiesen worden. Das Bundeszentralamt für Steuern erkannte den Wohnort des Klägers als Dienstort im reisekostenrechtlichen Sinn an. Die Erstattung der Reisekosten richtete sich nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG).
Fazit: Das Urteil sollte sich auch auf angestellte Geschäftsführer übertragen lassen. Klären Sie mit Ihrem Steuerberater, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Gerade wenn Sie häufig zu Kunden unterwegs sind und keinen Firmenwagen nutzen.
Urteil: BFH, VI R 50/18
Hinweis: Nutzt er dagegen ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel (i.S. des § 4 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes), darf er nur die tatsächlich anfallenden Kosten als Werbungskosten absetzen. Also bei der Nutzung von Bahn, Linien- Flugzeug, Schiff/Fähre, Bus, U-/S-Bahn, Straßenbahn.