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Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte

Die Flugzeugkilometer absetzen

Die Flugzeugkilometer absetzen. Copyright: Pixabay
Normalerweise hat ja jeder Angestellte in seinem Betrieb einen Arbeitsplatz. Glücklich dem, der das nicht hat. Er kann sogar die Kilometer mit dem eigenen Flugzeug zu Auswärtsterminen absetzen.

Arbeitnehmer (also auch Geschäftsführer) ohne "erste Tätigkeitsstätte" können Steuervorteile bei Reisen zu ihren Arbeitsstellen ergattern. Nutzt der Arbeitnehmer nicht regelmäßig verkehrende Verkehrsmittel oder ein selbstgesteuertes Privatflugzeuge oder Boote sind die Kilometersätze anwendbar.

Fahrten anlässlich einer Auswärtstätigkeit

Das Urteil gilt wie oben geschildert nur für Fahrten, die der Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit, also nicht zur normalen ersten Tätigkeitsstätte durchführt.

Im Urteilsfall hatte ein im Außendienst eingesetzter Bundesbetriebsprüfer des Bundeszentralamts für Steuern, Dienstsitz Bonn geklagt. Aufgrund des bundesweiten Einsatzes hatte der Kläger in der Dienststelle keinen eingerichteten Arbeitsplatz. Weder der Dienstsitz in Bonn noch eine andere betriebliche Einrichtung des Dienstherrn war dem Kläger als erste Tätigkeitsstätte zugewiesen worden. Das Bundeszentralamt für Steuern erkannte den Wohnort des Klägers als Dienstort im reisekostenrechtlichen Sinn an. Die Erstattung der Reisekosten richtete sich nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG).

Generell gilt: Ist ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit) und fährt er selbst mit einem motorbetriebenen Fahrzeug, darf er statt der tatsächlichen Aufwendungen aus Vereinfachungsgründen typisierend je nach Art des benutzten Verkehrsmittels (z. B. PKW, Motorrad) einen pauschalen Kilometersatz entsprechend der höchsten Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz für das jeweils benutzte Beförderungsmittel absetzen. So z.B. bei Benutzung eines Kraftwagens 0,30 € pro tatsächlich gefahrenen Kilometer, für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug (Mofa, Moped, Motorroller) 0,20 € für jeden gefahrenen Kilometer (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes).

Fazit: Das Urteil sollte sich auch auf angestellte Geschäftsführer übertragen lassen. Klären Sie mit Ihrem Steuerberater, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Gerade wenn Sie häufig zu Kunden unterwegs sind und keinen Firmenwagen nutzen.

Urteil: BFH, VI R 50/18

Hinweis: Nutzt er dagegen ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel (i.S. des § 4 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes), darf er nur die tatsächlich anfallenden Kosten als Werbungskosten absetzen. Also bei der Nutzung von Bahn, Linien- Flugzeug, Schiff/Fähre, Bus, U-/S-Bahn, Straßenbahn.

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