E-Mail-Adressen bleiben Verschlusssache
Immobilienbesitzer haben keinen Anspruch auf die Mail-Adressen der Miteigentümer. Zwar muss der Verwalter einer Eigentümergemeinschaft eine Liste führen und auf deren Verlangen die Namen aller Miteigentümer nennen. Dazu gehört es aber nicht, die E-Mail-Adressen herauszugeben. So die Entscheidung des Landgerichts (LG) Düsseldorf.