Eingeschränkte Gestaltung bei zusammenlebendenden Eltern
Verdient ein Elternteil nicht genug, um unterhaltspflichtig zu sein, kann sein Kinderfreibetrag nicht auf den Partner übertragen werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) geht davon aus, dass der Geringverdienende seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes erfüllt. Dies gilt für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, aber in einem Haushalt leben.
In der Regel haben beide Eltern, jeder den gleichen Kinderfreibetrag (KFB) - jeweils 50% des Gesamtbetrages. Sind die Eltern miteinander verheiratet, kann das Einkommen