Erbschaftsteuer sparen
„Familienheime" sind von der Erbschaftsteuer befreit, wenn sie nach dem Erbfall vom Erben zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Der Steuervorteil wird jedoch nur gewährt, wenn der begünstigte Erbe das Familienheim unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zur Selbstnutzung bestimmt. Dazu muss der Erwerber innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung der Wohnung fassen und durch den Einzug in die Wohnung tatsächlich umsetzen.
Entscheidend für die Steuerfreiheit ist daher schnelles Handeln. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten. Wird die Selbstnutzung der Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten aufgenommen, kann ebenfalls eine noch unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen. Allerdings muss der Erwerber in diesem Fall darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.
Es gibt gute Gründe, die eine Fristverlängerung rechtfertigen. Ein Grund kann z. B. sein, wenn sich der Einzug wegen einer Erbauseinandersetzung zwischen Miterben oder wegen der Klärung von Fragen zum Erbanfall und zu den begünstigten Erwerbern über den Sechsmonatszeitraum hinaus um einige weitere Monate verzögert. Auch eine Renovierung der Wohnung ein Verzögerungsgrund sein. Das kann dann der Fall sein, wenn sich die Renovierung länger hinzieht, weil nach Beginn der Renovierungsarbeiten ein gravierender Mangel der Wohnung entdeckt wurde, der vor dem Einzug beseitigt werden muss.
Erben sollten ihren Einzug aber nicht ewig hinausschieben. Je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Erbfall und dem tatsächlichen Einzug ist, umso höher sind die Anforderungen der Finanzverwaltung an die Begründung für die Verzögerung. In einem aktuellen Urteil war der Erbe nach zwei Jahren und acht Monaten immer noch nicht eingezogen. Das war den Steuerrichtern eindeutig zu lang.
Urteil:
Fazit:
Wer das Haus oder die Wohnung seiner Eltern erbt, kann von der Erbschaftsteuer befreit werden, wenn er zügig als Selbstnutzer in die Immobilie einzieht. Diese Nutzung zu eigenen Wohnzwecken muss zudem mindestens 10 Jahre andauern. Ist das nicht der Fall, wird der komplette Steuervorteil nachträglich gestrichen.