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Finanzgericht Münster nennt klar definierten Fall

Essen auf Rädern von der Steuer absetzen?

Ambulante Pflege. © PIKSEL / Getty Images / iStock
Gerade Senioren freuen sich über den Komfort von "Essen auf Rädern". Viele sind wegen Erkrankungen regelrecht darauf angewiesen. Können sie die Kosten dann von der Steuer absetzen? Das Finanzgericht (FG) Münster hat dazu ein sehr klares Urteil gefällt.
"Essen auf Rädern" ist nur in bestimmten, eng definierten Fällen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar. Das entschied das Finanzgericht (FG) Münster. Es reicht nicht aus, dass krankheitsbedingt keine andere Möglichkeit besteht als das Essen zu bestellen, so das Gericht zu Ungunsten des klagenden und schwerbehinderten Ehepaares. Die Kosten für Essen auf Rädern sind in diesem Fall leider "nur" die Folgekosten einer Krankheit. Anders wäre es, wenn die Versorgung im Zusammenhang mit der Heilung stehen würde.

Fazit: "Essen auf Rädern" ist als außergewöhnliche Belastung nur von der Steuer absetzbar, wenn es unmittelbar in Zusammenhang mit der Heilung eines Patienten steht.

Urteil: FG Münster, 14 K 1226/10 E

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