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Ruhestand

Langes Leben rentiert sich

Entscheidungen bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht sollten genauestens geprüft werden – denn Fehlentscheidungen können existenzielle Folgen haben.
Das beliebteste Mittel für die alternative Privatversorgung von Unternehmern oder Freiberuflern ist die sog. „aufgeschobene“ Leibrentenversicherung. Nach Jahren des regelmäßigen Prämienzahlens werden mit einer zumeist monatlichen Rente die Früchte geerntet. Doch seit gut zehn Jahren sinken die prognostizierten Renten. Der Grund: Wegen der steigenden Lebenserwartung und der deutlich geringeren Kapitalmarktrenditen sinken die Überschussrenten. Im Vergleich zur Berechnung beim Abschluss sind Kürzungen der Gesamtrente um mehr als 30% keine Seltenheit. Und eine weitere Herausforderung kommt auf Unternehmer zu. Sie haben i. d. R. am Ende der Einzahlungsphase die Wahl, ob sie die lebenslange Rente oder eine einmalige Kapitalzahlung wünschen. Eine Fehlentscheidung hat gravierende Folgen.

Ein Fall aus der Praxis

Paul Symkus wird in Kürze 60 Jahre alt. Seine vor 32 Jahren abgeschlossene private Rentenversicherung wird in gut drei Monaten fällig. Seine Ehefrau Ruth ist zwei Jahre jünger. Die Versicherung teilt mit, dass seine monatliche Rente 3.192 Euro betragen wird. Alternativ könnte er die Kapitalauszahlung wählen. Dann zahlt die Gesellschaft in wenigen Wochen 979.000 Euro aus. Die Eheleute präferieren intuitiv die Rentenzahlung. Denn dann kommt monatlich ein fester Betrag und sie müssen sich nicht um die Geldanlage kümmern. Doch ein gewichtiger Zweifel bleibt. Damals hat Paul keine Witwenrente mit abgesichert, da er von seiner Ruth noch nichts wusste. Folglich stünde seine Frau ohne die 3.192 Euro da, wenn er frühzeitig versterben würde. Die beiden fragen in einer Kanzlei für Ruhestandsplanung, welche Option die bessere ist. Die Berechnungen sind nicht ganz simpel, denn auch die Steuerwirkung ist zu berücksichtigen. Die monatliche Rente in Höhe von 3.192 Euro wird mit 22% Ertragsanteil besteuert. Das heißt, dieser Anteil fließt in die jährliche Steuererklärung ein. Hätten die beiden keine weiteren Einkünfte, würde es wohl zu einer Steuerfreiheit der Rente führen. 8.427 Euro (12 x 22% von 3.192 Euro) liegen weit unter der Besteuerungsgrenze. Da beide noch Immobilienvermögen haben, kommt der Steuerabzug aber voll zum Tragen. Die Kapitalleistung der Versicherung erhalten dagegen beide steuerfrei. Erst die Erträge bei einer neuen Anlage unterliegen der Steuer – bei einer gewöhnlichen Kapitalanlage, der Abgeltungsteuer. Der Honorarberater rechnet bis zum 100. Lebensjahr. Es geht um ihre persönliche Altersversorgung und da gilt das Vorsichtsprinzip. Das Ergebnis: Unter Berücksichtigung der aktuellen Rentendaten der Versicherung wird der Break-Even-Punkt im April 2047 erreicht. Dann ist Herr Symkus 92 Jahre alt. Erst dann rechnet sich die Rentenzahlung. Denn mit jedem Monat an zusätzlicher Rentenzahlung gibt es einen „Renditeaufschlag“. Würde er eher versterben, wäre die Kapitalauszahlung besser. Das Spannende bei der Berechnung: Der Ruhestandsplaner hat eine sehr geringe Verzinsung von 2% vor Steuern für die Kapitalanlage angenommen. Würde er einen höheren Wert wählen, würde das „Break-Even-Jahr“ noch weiter nach hinten rutschen. Das Votum des Finanzplaners ist eindeutig. Die Kapitalauszahlung und Wiederanlage in eine defensive, breit diversifizierte Wertpapieranlage ist die beste Wahl. Seine Argumente: Das „Risiko“ des langen Lebens würden zwar die Eheleute tragen müssen. Aber es greift bei dieser konservativen Rechnung erst ab dem 92. Lebensjahr. Zudem ist die Versicherungsrente nicht gesichert. Auch hier kann es noch Kürzungen geben. 15% der Gesamtrente bestehen noch aus Überschussrenten. Diese könnten bei einer weiteren Verschärfung wegfallen. Gravierender ist jedoch die Tatsache, dass bei einem frühen Tod von Herrn Symkus seine Frau Ruth komplett auf die Leibrente verzichten müsste. Anders bei der Kapitalalternative. Hier wäre noch das Restkapital für die weitere Versorgung vorhanden. Letztlich ist zu beachten, dass die Versicherungsrente konstant bleibt. Ein Inflationsausgleich findet nicht statt. Bei einer Kapitalanlage lässt sich die Entnahme flexibler steuern und somit auch ein Inflationsausgleich mit berücksichtigen. Das führt gegebenenfalls zu einem schnelleren Verzehr des Betrags. Dies lässt sich aber durch eine kluge Ruhestandsplanung und Kapitalanlagestrategie kompensieren.

Fazit: Wenn eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht fällig wird, sollte genau gerechnet werden. Die Entscheidung für oder gegen die Rente ist einmalig. Eine Fehlentscheidung kann existenzielle Wirkungen haben.

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