Finanzhof verschont Heiratsschwindler von Schenkungsteuer
Wer veranlasst, dass eine Angestellte eines Unternehmens unberechtigt von Unternehmenskonten Gelder auf Konten Dritter überweist, muss dafür keine Schenkungsteuer zahlen. Im Urteilsfall war der klagende Gauner mit einer bei einem Konzern angestellten Buchhalterin bekannt. U.a. durch Heiratsversprechen brachte er die Frau dazu, in den Jahren 2014 und 2015 Überweisungsaufträge über insgesamt 225.462 Euro von Konten konzernangehöriger Unternehmen durchzuführen.
Den Überweisungen standen keine Verbindlichkeiten der Arbeitgeberin oder der konzernangehörigen Unternehmen gegenüber. Stattdessen wurden die Geldbeträge auf Bankkonten Dritter gutgeschrieben, die der Mann der Frau zuvor durchgegeben hatte. Der Mann erhielt die Geldbeträge von diesen Konten anschließend zu eigener Verwendung. Anders als vom Finanzamt angenommen, hat die Frau durch diese Veruntreuungen keine schenkungsteuerpflichtigen „freigebigen Zuwendungen“ an den Kläger ausgeführt, so der BFH.
Fazit: Ob der Mann mit der Betrogenen vielleicht das große Los gezogen hätte – wer weiß. Beim Fiskus hat er es jedenfalls.
Urteil: BFH, II R 25/18