Firmenwagen braucht keine Garage
Der private Vorteil eines Dienstwagens darf nicht um die Garagenkosten gemindert werden. Da spielen der Fiskus und die Gerichte nicht. Einleitender Angestellter hatte die prinzipiell richtige Überlegung, den zu versteuernden privaten Vorteil aus einem Dienstwagen (Ein-Prozent-Regelung) abzumildern, indem er die anfallenden Kosten für den Garagenplatz gegenrechnen wollte. Finanzamt und Finanzgericht lehnten, diese im Kern richtige Überlegung allerdings ab.
Das Finanzgericht (FG) Münster hat jetzt entschieden, dass die Ausgaben für die Unterbringung des Dienstwagens in der Garage, nicht von der Steuer abzusetzen ist.
Garagenplatz keine zwingende Notwendigkeit
Kernargument der Richter: Für die Nutzung des Fahrzeugs ist die Unterbringung in einer Garage nicht notwendig. Die jährlichen Garagenkosten machten hier jährlich 1.500 Euro aus. Der Beschäftigte machte sie in seiner Steuerklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt akzeptierte dies nicht.
Aber es könnte doch einen Weg geben: Der Vertrag zwischen Arbeitgeber und Angestelltem muss entsprechend ausformuliert sein. Denn: Seine Klage begründete der Beschäftigte damit, dass zwischen ihm und seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung bestehe, den Dienstwagen nachts in einer sicheren Garage abzustellen.
Das FG lehnte die Argumente des Klägers zwar ab. Die vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung zeige nicht, dass die Unterbringung in einer Garage zwingende Voraussetzung für die Überlassung des Fahrzeugs sei. Aber darin kann man auch einen Wink mit dem Zaunpfahl sehen.
Fazit
Diese Messe ist noch nicht gelesen. Ein neuer Versuch mit einer entsprechend klaren vertraglichen Regelung könnte zum Erfolg führen.
Urteil: FG Münster vom 14.3.2019, Az.: 10 K 2990/17 E