Gericht streicht die Zulagen
Steigt ein Betriebsratsmitglied in eine höhere Gehaltssufe auf, muss er sich ganz und gar darauf einlassen. Das Gehalt richtet sich dann nicht mehr an der alten, sondern an der vergleichbaren neuen Tätigkeit aus. Und wenn im neuen Job keine Zulagen vorgesehen sind, entfallen diese ersatzlos, so die Ansage des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Der Kläger war Betriebsratsmitglied bei der Flughafengesellschaft Frankfurt. Er übte vor seiner Freistellung den Job als sog. »Ramp Agent« aus. Sein Job war im Schichtdienst, beinhaltete regelmäßig Überstunden und Tätigkeiten zu ungünstigen Zeiten (Wochenende, Feiertage). Dafür gab es satte Zulagen, die zunächst auch im Betriebsratsjob weitergezahlt wurden.
Neuer Referenzpunkt für das Gehalt
Dann erhielt der freigestellte Interessenvertreter eine neue Aufgabe. Die Annahme lautete, dass er sich ohne sein Amt als Betriebsrat auf die Position eines »Aufgabenleiters Betrieb und Verfahren« weiterentwickelt hätte. Dieser neue Job war dann auch der Referenzpunkt für sein Gehalt. Die Zulagen aus dem alten Job wurden eingestellt. Der Betriebsrat klagte auf Fortsetzung der Zahlung. Das BAG wies die Klage ab.
Fazit
Steigt ein freigestellter Betriebsrat auf, ist für seine Bezahlung nur die neue Tätigkeit als Vergleichsgröße relevant.
Urteil: BAG vom 29.8.2018, Az.: 7 AZR 206/17