Grober Undank mit Folgen
Eine Schenkung kann bei "grobem Undank" widerrufen werden. Schließt sich ein Rechtsstreit an, kann der mit vom Widerruf betroffene die Kosten dafür nicht einmal steuerlich geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Mutter entzieht Tochter die geschenkte Immobilie
In einem Urteilsfall beim BFH hatte die Mutter ihrer Tochter zunächst einen Miteigentumsanteil an einer vermieteten Immobilie geschenkt. Sie behielt sich einen teilweisen Nießbrauch vor. Später widerrief die Mutter die Schenkung wegen groben Undankes. Mutter und Tochter prozessierten deswegen über mehrere Instanzen bis zum Bundesgerichtshof. Letztlich musste die Tochter den geschenkten 25%igen Miteigentumsanteil der Mutter zurückübertragen.
Die Tochter wollte nun zumindest die streitigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Zivilrechtstreit (Gerichtskosten, Rechtsanwaltsgebühren) bei ihren Vermietungseinkünften steuermindernd berücksichtigt wissen. Der BFH lehnte das ab. Begründung: mangelnde Rechtsgrundlage. Es handele sich weder um nachträgliche Anschaffungskosten noch sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
BFH sieht "keine dingliche Belastung"
Der Widerruf der Schenkung stelle auch keine dingliche Belastung des geschenkten Gegenstands dar, deren Ablösung zu nachträglichen Anschaffungskosten führt. Und in bestem Juristendeutsch führt der BFH weiter aus: Aufwendungen zur Abwehr einer Rückforderung des Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück stehen im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren für das zur Einkunftserzielung dienende Vermögen. Ein für den Werbungskostenabzug erforderlicher Veranlassungszusammenhang mit der Erzielung von Vermietungseinkünften bestehe nicht.
Fazit: Wer den Schaden bei Entzug einer Schenkung hat hat, braucht für den Spott des Finanzamts nicht zu sorgen.
Urteil: BFH, Az. IX R 19/19