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Widerruf einer Schenkung

Grober Undank mit Folgen

Das ist hart: Man wird beschenkt und der Schenker widerruft später. Das kann er machen, wenn grober Undank auf Seiten des Beschenkten nachweisbar ist. Juristischer Streit ist dann meist sicher. Übernimmt der Fiskus die Kosten?

Eine Schenkung kann bei "grobem Undank" widerrufen werden. Schließt sich ein Rechtsstreit an, kann der mit vom Widerruf betroffene die Kosten dafür nicht einmal steuerlich geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Maßgeblich für den Widerruf einer Schenkung wegen grobem Undank ist § 530 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das ist der Fall, wenn der Beschenkte eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen begangen hat.

Mutter entzieht Tochter die geschenkte Immobilie

In einem Urteilsfall beim BFH hatte die Mutter ihrer Tochter zunächst einen Miteigentumsanteil an einer vermieteten Immobilie geschenkt. Sie behielt sich einen teilweisen Nießbrauch vor. Später widerrief die Mutter die Schenkung wegen groben Undankes. Mutter und Tochter prozessierten deswegen über mehrere Instanzen bis zum Bundesgerichtshof. Letztlich musste die Tochter den geschenkten 25%igen Miteigentumsanteil der Mutter zurückübertragen.

Die Tochter wollte nun zumindest die streitigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Zivilrechtstreit (Gerichtskosten, Rechtsanwaltsgebühren) bei ihren Vermietungseinkünften steuermindernd berücksichtigt wissen. Der BFH lehnte das ab. Begründung: mangelnde Rechtsgrundlage. Es handele sich weder um nachträgliche Anschaffungskosten noch sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

BFH sieht "keine dingliche Belastung"

Der Widerruf der Schenkung stelle auch keine dingliche Belastung des geschenkten Gegenstands dar, deren Ablösung zu nachträglichen Anschaffungskosten führt. Und in bestem Juristendeutsch führt der BFH weiter aus: Aufwendungen zur Abwehr einer Rückforderung des Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück stehen im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren für das zur Einkunftserzielung dienende Vermögen. Ein für den Werbungskostenabzug erforderlicher Veranlassungszusammenhang mit der Erzielung von Vermietungseinkünften bestehe nicht.

Fazit: Wer den Schaden bei Entzug einer Schenkung hat hat, braucht für den Spott des Finanzamts nicht zu sorgen.

Urteil: BFH, Az. IX R 19/19

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