Makler muss aktiv informieren
Sorgt ein Makler dafür, dass ein potenzieller Käufer eine falsche Vorstellung von einer Wohnung bekommt, muss er diese korrigieren. Es reicht nicht aus, den Kaufinteressenten durch Übergabe der Teilungserklärung in die Lage zu versetzen, die Unrichtigkeit der vorherigen Angaben zu erkennen.
Wohnung hat Unzulänglichkeiten
Eine Maklerin hatte im Exposé schräge Angaben zur einer Eigentumswohnung gemacht. Die Wohnung wurde als 4-Zimmer-Terrassenwohnung mit einer Wohnfläche von 125 Quadratmetern beworben. In der Teilungserklärung, ist aber nur eine Wohnfläche von 68,66 Quadratmetern mit zusätzlicher Nutzfläche im Souterrain von 55,20 Quadratmetern die Rede.
Die Räume im Souterrain der Terrassenwohnung waren zum Bewohnen zu niedrig. Dies geht zwar aus der Teilungserklärung hervor, die die Maklerin dem Käufer vor Vertragsabschluss übergeben hatte. Nach Ansicht des BGH reichte diese Information aber nicht aus, um für Klarheit zu sorgen. Die Maklerin hätte ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Wohnnutzung des Souterrains hinweisen müssen.
Fazit
Sind Teile der Wohnung nur als Nutzfläche zu verwenden, ist der Käufer darauf ausdrücklich hinzuweisen. Im konkreten Fall verwies der BGH den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an das Berufungsgericht zurück.
Urteil: BGH vom 14.3.2019, Az.: V ZR 186/18