Mehrarbeit: Zuschlag nicht zwingend
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg musste sich jetzt mit den Feinheiten beschäftigen und gibt eine klare Orientierung.
Vollzeitbeschäftigung gibt für Überstundenzuschläge das Maß vor. Teilzeitbeschäftigte können einen Zuschlag für ihre geleisteten Überstunden erst dann erhalten, wenn sie damit über die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinauskommen. Liegt die Arbeitszeit darunter, leistet der Teilzeitbeschäftigte lediglich zuschlagsfreie Mehrarbeit, hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschieden.
Richter folgen den Argumenten des Arbeitgebers
Die Klägerin, eine mit 24 Wochenstunden in Teilzeit beschäftigte Pflegekraft, hat insgesamt 103 Stunden mehr gearbeitet als laut Arbeitsvertrag vorgesehen war. Sie verlangte einen Überstundenzuschlag von 560 Euro.
Der Arbeitgeber lehnte das ab. Überstunden lägen erst vor, wenn die Beschäftigte die regelmäßige Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschreitet. Die Klägerin habe zwar mehr gearbeitet als im Arbeitsvertrag vorgesehen. Jedoch immer noch weniger als ein Vollzeitbeschäftigter. Damit liege lediglich eine Mehrarbeit vor. Und dafür sehe der Tarifvertrag keine Überstunden-Zuschläge vor. Den Argumenten des Arbeitgebers folgte das LAG vollständig.
Fazit
Ein Überstundenzuschlag für geleistete Mehrarbeit ist nur dann zu zahlen, wenn die Arbeitszeit über die eines Vollzeitbeschäftigten hinausgeht.
Urteil vom 13.6.2019, Az.: 3 Sa 348/18