Mieterhöhung trotz hoher Ablöse möglich
Ganz schön tricky, aber günstig für Vermieter, was das Landgericht da entschieden hat. Der Vermieter darf den Mietzins anheben, weil sich der Komfort einer Wohnung verbessert hat, obwohl der Mieter für die Renovierung des Vormieters eine Ablösezahlung geleistet hat.
Im Streitfall hatte der Vormieter auf eigene Kosten erhebliche Verbesserungen an der Wohnung vorgenommen. Dafür verlangt er vom Nachmieter 6.000 Euro Ablöse. Als der Vermieter seine Mieterhöhung mit den Renovierungen des Vormieters begründete, zog der Nachmieter erbost vor Gericht.
Landgericht gab Vermieter recht
Vor dem LG hatte der Neumieter keine Chance. Die Richter: Die Einbauten gehen auf den Vermieter entschädigungslos über, wenn der Vormieter innerhalb von sechs Monaten nach Mietende seine Ansprüche nicht mehr aktiv verfolgt. Der Vermieter kann dann die Verbesserungen – auch ohne eigene Leistung – als Basis für eine Mieterhöhung ansetzen. Das gilt auch, wenn der neue Mieter eine Ablösezahlung an den Vormieter für die Einbauten geleistet hat.
Segment |
Preissteigerung seit 2004 |
Quelle: empirica, Grundlage öffentlich inserierte Immobilienpreise; EZFH = Ein- und Zweifamilienhäuser Neubau, ETW = Eigentumswohnungen Neubau |
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EZFH Bundesgebiet |
+52,0% |
EZFH kreisfreie Städte |
+67,1% |
EZFH Landkreise |
+43,0% |
ETW Bundesgebiet |
+63,4% |
ETW kreisfreie Städte |
+88,2% |
ETW Landkreise |
+49,2% |
Mieten Bundesgebiet |
+43,9% |
Mieten kreisfreie Städte |
+42,5% |
Mieten Landkreise |
+30,8% |
Weitere Informationen
Urteil:
Urteil vom 23.1.2019, Az.: 64 S 150/18
Fazit:
Die Einbauten gehen auf den Vermieter über, wenn sie nach dem Auszug in der Wohnung verbleiben und begründen dadurch eine Mieterhöhung.