Neue Mindeststandards im Recycling
Unternehmen müssen mit neuen Recycling-Regeln klarkommen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und das Umweltbundesamt haben den Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen (§ 21 Absatz 3 Verpackungsgesetz) zum 31. August weiterentwickelt. Was ist jetzt zu beachten?
Fasern
Für faserbasierte Verpackungen gilt nun eine Nachweispflicht. Aus gutem Grund: Im Zuge des „Kunststoff-Bashings“ werden zunehmend faserbasierte Verpackungen produziert, etwa für Teigwaren, Kaffee, Wurst. Diese suggerieren ökologischen Mehrwert, lassen sich aber meist sogar schlechter recyceln als sortenreine Kunststoffverpackungen. Regelung: Bei faserbasierten Verbundverpackungen (Ausnahme Flüssigkeitskartons), die keine trockenen Füllgüter enthalten, ist ein Nachweis über die Recyclingfähigkeit zu erbringen. Das gilt auch für Papierverpackungen mit flüssigem oder pastösem Inhalt.
Reste
Auch konstruktionsbedingte Produktreste wirken sich oft negativ auf Recyclingfähigkeit der Verpackung aus. Beispiele: Nagellack im Fläschchen, Bitumen im Eimer, Wachse, diverse Chemie- und Baustoffe. Der Einzelfall ist hier entscheidend. Klar ist: Die Einflüsse der Produktreste müssen bei der Bemessung der Recyclingfähigkeit zwingend berücksichtigt werden. Das schlägt sich auch im aktuellen Mindeststandard der ZSVR nieder.
Fragwürdiger Trend
Neben den Verbundverpackungen sind auch „trendige“ PET-Folien und -Schalen sowie beidseitig beschichtete Papierbecher kontraproduktive Beispiele. Gleiches gilt für den steigenden Anteil von Verpackungen aus Holz, Bambus, nicht nachhaltigen Textilien etc. Da diese gar nicht sortiert werden, ist die Recyclingfähigkeit nach Mindeststandard gleich Null. Sie werden in der Regel verbrannt.
Bewährte Standards
Struktur und Anwendung des Mindeststandards hätten sich „bewährt“ und bleiben darum auch in der 4. Ausgabe „gewohnt einfach“ - meint zumindest die ZSVR hinsichtlich dreier Standard-Kriterien: So muss bei der Frage, ob eine Verpackung gut recycelbar ist, das Vorhandensein einer Verwertungsinfrastruktur, die Sortier- und Trennbarkeit der Verpackung sowie die Recyclingunverträglichkeiten geprüft und berücksichtigt werden.
Fortschritte
Unternehmen profitieren finanziell, wenn sie ihrer Produktverantwortung nachkommen und ihre Verpackungen konsequent nach der Abfallhierarchie ausrichten. Vier von fünf Haushaltsverpackungen aus Kunststoff sind recyclingfähig. Verpackungen aus Kunststoff, die im Gelben Sack gesammelt werden, sind mittlerweile zu 74% recyclingfähig. Laut Umweltbundesamtes wurden 2019 ca. 71% Verpackungsabfälle in Deutschland recycelt – eine im internationalen Maßstab „sehr gute Quote“, wie die ZSVR meint.
Fazit: Machen Sie sich schlau, was für Sie gilt, denn es gibt keine Ausnahmen mehr. Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes gilt seit dem 1. Juli 2022 eine erweiterte Registrierungspflicht für alle Verpackungsarten. Verpackte Ware darf in Deutschland nur noch vertrieben werden, wenn der Hersteller im Verpackungsregister LUCID registriert ist.
Verpackungsregister LUCID und weitere Infos zu Verpackungen