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BFH hält an Rechtsprechung fest

Nicht jeder Gutachter darf den Grundbesitzwert bestimmen

Das ist ein kleiner Tiefschlag durch den Bundesfinanzhof – denn die Finanzämter waren hier ausnahmsweise mal großzügig. Wenn Sie den Grundbesitzwert bestimmen lassen wollen, müssen Sie bei der Auswahl des Gutachters aufpassen.

Wählen Sie bei der Ermittlung des Grundbesitzwertes den "richtigen" Gutachter aus. Sonst wird das Gutachten womöglich nicht anerkannt. Immerhin: Gegen einen vom Finanzamt zu hoch angesetzten Grundbesitzwert können Sie sich wehren. Ist der ermittelte Grundbesitzwert zu hoch, z.B. weil er über dem tatsächlichen Grundstückswert liegt, haben Sie als Erbe die Möglichkeit, dem Finanzamt den niedrigeren gemeinen Wert des geerbten Grundbesitzes nachzuweisen, z.B. durch ein Gutachten.

Das Gutachten muss entweder durch den örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erstellt sein. Daran hält der BFH weiter fest. Andere Gutachten erkennt das höchste Finanzgericht nicht an. Ob ein Gutachten den Nachweis eines niedrigeren Werts erbringt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Finanzamts und des Finanzgerichts. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem Gutachten ohne weitere Beweiserhebung, insbesondere ohne Einschaltung weiterer Sachverständiger, gefolgt werden kann.

Zertifizierter Gutachter reicht nicht

Die Finanzverwaltung war da sogar großzügiger. Sie lässt grundsätzlich auch Gutachten nicht öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zu. Voraussetzung: Die Gutachten sind inhaltlich mängelfrei und schlüssig. Der BFH hält das für zu großzügig. Im Urteilsfall wurde ein von einem Sachverständigen erstelltes Gutachten vorgelegt. Dieser ist von der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH zertifiziert worden.

Dieses Gutachten reicht aber nicht, so BFH und FG. Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH überprüft und zertifiziert gemäß dem Gesetz über die Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengesetz – AkkStelleG) und der Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG-Beleihungsverordnung – AkkStelleGBV) sog. „Konformitätsbewertungsstellen”; also auch andere Institutionen, die dann ihrerseits Sachverständige zertifizieren können, und arbeitet dabei hoheitlich als Beliehene.

Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH unzureichend

Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH ist aber nur im Umfang ihres Aufgabenbereichs hoheitlich beliehen. Ihre Befugnisse beschränken sich auf den Bereich Warenverkehr und die Konformität von Produkten zum Zwecke des freien Warenverkehrs in der EU. In diesem Bereich tritt ihre Akkreditierung neben die Bestellung der (herkömmlichen) öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, nicht jedoch in anderen Bereichen.

Fazit: Bevor Sie womöglich nachträglich Schwierigkeiten mit Ihrem Gutachten bekommen, lassen Sie dieses gleich durch den örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erstellen.

Urteil: BFH II R 9/18

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