Nießbrauch verhindert nicht die Mitunternehmerschaft
Auch der Erwerber und nunmehrige Eigentümer eines nießbrauchsbelasteten Kommanditanteils kann „Mitunternehmer“ sein. Das hat höchstrichterlich der Bundesfinanzhof entschieden. Steuerbegünstigt ist damit grundsätzlich auch die Schenkung einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft (sofern der Erwerber Mitunternehmer wird).
Mitunternehmerschaft setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschenkte die gesetzlichen Kontroll- und Verwaltungsrechte sowie die Vermögensrechte an der Beteiligung bekommt. Dazu gehören das Gewinnbezugsrecht und die Beteiligung an den stillen Reserven. So, wie es einem Kommanditisten nach dem Handelsgesetzbuch zusteht.
Vater übertrug Teilkommanditanteil an den Sohn unter Nießbrauchsvorbehalt
Im Urteilsfall übertrug der Vater mit notariellem Vertrag im Jahr 2006 mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31.12.2006 einen Teilkommanditanteil im Umfang von nominal 2.556,46 Euro (5.000 DM) an einer KG seinem 1989 geborenen Sohn unter Nießbrauchsvorbehalt. Dem Vater sollten auf Lebenszeit alle Nutzungen und Erträge aus der Beteiligung zustehen. Er erhielt auch eine lebenslängliche Stimmrechtsvollmacht für die Gesellschafterversammlungen der KG. Sollte der Sohn diese Vollmacht widerrufen, stand dem Vater ein Recht zum Widerruf der Schenkung zu. Der Sohn durfte zu Lebzeiten des Vaters auch keine Verfügungen über den Gesellschaftsanteil treffen.
Die Übertragung sollte im Außenverhältnis dinglich erst mit der Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts wirksam werden. Die Kommanditeinlage war voll eingezahlt. Das Finanzgericht entschied, die Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt und gleichzeitiger Bevollmächtigung des Schenkers, die Stimm- und Verwaltungsrechte für den Erwerber auszuüben, lasse die Mitunternehmerstellung (Mitunternehmerinitiative) des Erwerbers nicht entfallen, wenn dieser nicht gehindert ist, die ihm als Kommanditisten zustehenden Stimm- und Verwaltungsrechte selbst wahrzunehmen.
BFH: Sohn trägt Mitunternehmerrisiko
Auch der BFH kam zu diesem für die Familie günstigen Ergebnis. Der Sohn ist zivilrechtlich Eigentümer der Kommanditbeteiligung geworden. Er trägt Mitunternehmerrisiko, weil er an den stillen Reserven des Unternehmens beteiligt ist und Verluste zu tragen hat. Der Sohn ist durch die widerrufliche Stimmrechtsvollmacht auch nicht gehindert, die Stimmrechte weiterhin selbst auszuüben. Das Finanzgericht muss die Höhe der Steuerbefreiung jetzt nochmals im Einzelnen klären.
Hintergrund: Im Erbschaftsteuergesetz ist die Übertragung von Betriebsvermögen durch weit reichende Steuerfreistellungen besonders begünstigt. Die Begünstigung von Betriebsvermögen in der Gesetzesfassung des Jahres 2007 setzt voraus, dass der Gegenstand der Schenkung bei dem bisherigen Rechtsträger Betriebsvermögen war. Gleichzeitig muss er bei dem neuen Rechtsträger Betriebsvermögen werden.
Fazit: Ein für Unternehmer erfreuliches Urteil. Hinweis: Der BFH entschied im Urteilsfall zu einer Schenkung im Jahr 2007 und damit zur Rechtslage eines alten, schon ausgelaufenen Erbschaftsteuergesetzes. Das Urteil gilt unseres Erachtens aber auch im Bereich der gesetzlichen Neuregelung des aktuellen Erbschaftsteuergesetzes.
Urteil: BFH, II R 34/16)