Ohne berechtigte Abmahnung keine Kündigung
Ein Arbeitgeber kann einem Mitarbeiter nicht kündigen, wenn dieser etliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen begangen hat, diese aber zuvor nicht rechtswirksam sanktioniert worden sind. Es gibt auch nicht die Möglichkeit, Verfehlungen, die jeweils für sich genommen keinen Rauswurf rechtfertigen, zu einem ‚Gesamtverstoß' zu bündeln. Der Sinn einer Abmahnung sei es, so die Richter in Köln, dem Arbeitnehmer zu signalisieren, dass es so wie bisher nicht weitergeht.
Urteil vom 6.9.2018, Az.: 6 Sa 64/18