Ohne Sonderbescheid geht nichts
Wenn Sie in den Vermögensstock einer Stiftung einzahlen, können Sie selbst bestimmen, wann sie den Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen. Nach § 10b Abs. 1a EStG können Sie bis zu 1 Mio. Euro zusätzlich zum normalen Spendenabzug innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren als Sonderausgaben absetzen. Bei zusammenveranlagen Ehegatten sind es sogar bis zu 2 Mio. Euro.
Finanzamt muss jährlichen Feststellungsbescheid ausstellen
Das Finanzamt muss den noch nicht ausgenutzte Spendenabzug jedes Jahr in einem eigenen Bescheid feststellen. Ohne diesen Feststellungsbescheid ist ein Steuerabzug für diese sog. Vermögensstockspenden bei der Einkommensteuer nicht möglich. Gibt es noch keinen Feststellungsbescheid, muss er ggf. nachgeholt werden.
Wird ein Grundstück in den Vermögensstock einer Stiftung eingebracht, wird es knifflig. Die Spende gilt zu dem Zeitpunkt bzw. in dem Jahr als geleistet, in dem von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf die Stiftung übergehen. Das kann frühestens der Tag der notariellen Überlassung sein. Wird der Übergang im notariellen Vertrag auf ein früheres Jahr rückbezogen, wird das bei der Einkommensteuer nicht anerkannt.
Fazit
Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie den gesonderten Feststellungsbescheid von Ihrem Finanzamt erhalten.
Urteil: BFH X R 11/17