Hier können Sie zwischen der Ansicht für Geschäftskunden und Privatkunden wechseln.
Informationen und qualifizierte Einschätzungen zu Chancen und Risiken
030-288 817-20
Geschäftskunde
Privatkunde
0,00 €
1764
Spendenabzug bei Dotation an den Vermögensstock einer Stiftung

Ohne Sonderbescheid geht nichts

Die Spenden an eine Stiftung sind sehr steuerzahlerfreundlich geregelt. Bis zu 2 Mio. Euro können bei Ehepaaren abzugsfähig sein. Und der Spender hat noch weitere lukrative „Freiheiten" gegenüber dem Finanzamt. Aber es gibt eine gravierende Voraussetzung.

Wenn Sie in den Vermögensstock einer Stiftung einzahlen, können Sie selbst bestimmen, wann sie den Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen. Nach § 10b Abs. 1a EStG können Sie bis zu 1 Mio. Euro zusätzlich zum normalen Spendenabzug innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren als Sonderausgaben absetzen. Bei zusammenveranlagen Ehegatten sind es sogar bis zu 2 Mio. Euro.

Finanzamt muss jährlichen Feststellungsbescheid ausstellen

Das Finanzamt muss den noch nicht ausgenutzte Spendenabzug jedes Jahr in einem eigenen Bescheid feststellen. Ohne diesen Feststellungsbescheid ist ein Steuerabzug für diese sog. Vermögensstockspenden bei der Einkommensteuer nicht möglich. Gibt es noch keinen Feststellungsbescheid, muss er ggf. nachgeholt werden.
Wird ein Grundstück in den Vermögensstock einer Stiftung eingebracht, wird es knifflig. Die Spende gilt zu dem Zeitpunkt bzw. in dem Jahr als geleistet, in dem von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf die Stiftung übergehen. Das kann frühestens der Tag der notariellen Überlassung sein. Wird der Übergang im notariellen Vertrag auf ein früheres Jahr rückbezogen, wird das bei der Einkommensteuer nicht anerkannt.

Fazit

Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie den gesonderten Feststellungsbescheid von Ihrem Finanzamt erhalten.

Urteil: BFH X R 11/17

Neueste Artikel
  • Fuchs plus
  • Im Fokus: Wearables

Zukunftstrend Wearables: Wie Anleger profitieren

Der Markt für Wearable-Technologie boomt. Mit einer jährlichen Wachstumsrate von 15% sind Wearables wie Smartwatches und Fitness-Bänder, die weit mehr als nur die Zeit anzeigen, ein vielversprechender Trend. Auch intelligente Brillen und Kopfhörer erweitern die Realität mit digitalen Funktionen. Davon können Anleger profitieren.
  • Fuchs plus
  • Sonderabschreibung für Baudenkmäler: Regelungen für In- und Ausland

Sonderabschreibung für Baudenkmale im Ausland

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Sonderabschreibungen für Baumaßnahmen an Baudenkmälern nur für in Deutschland gelegene Objekte gelten. Diese Regelung, die sowohl bei Vermietung als auch bei Eigennutzung greift, erfordert eine enge Abstimmung mit Denkmalschutzbehörden.
  • Fuchs plus
  • Steuerstundung durch Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags

Gesetzliche Maßnahmen gegen Steuerspartricks

2005 erließ der Gesetzgeber Regelungen zur Eindämmung von Steuersparmodellen, insbesondere für geschlossene Fonds. Im Fokus stehen Steuerstundungsmodelle, die durch vorgefertigte Konzepte steuerliche Vorteile wie negative Einkünfte ermöglichen. Dazu gibt es ein neues Urteil.
Zum Seitenanfang