Haftungsrisiken für Vorstände
bei der Verwaltung von Stiftungskapital rechtsfähiger Stiftungen oder Vereine durch eine andere Stiftung – hier greift das Kreditwesengesetz; eine Erlaubnis der Finanzdienstleistungsaufsicht ist nötig (Verwaltung von Fremdmitteln)
Stifterdarlehen, Förderdarlehen: Hier müssen sich Stiftungen vor einer Häufung hüten. Ab 26 Darlehen, so die BaFin in einem Merkblatt, wird’s genehmigungspflichtig. Und das kostet: zwischen 5.000 bis 20.000 Euro, hieß es beim Bundesverband
Die Nullverzinsung führt bei Stifterdarlehen zu Problemen. Der Darlehensgeber muss dennoch Zinseinkünfte erklären. Die Finanzverwaltung setzt dann pauschal 5,5% an – und beruft sich dabei auf §20 EStG. Danach sind unverzinsliche Darlehen mit genau diesem Satz zu verzinsen. Wer hier nichts angibt, kann obendrein mit dem Strafrecht in Konflikt geraten (Steuerhinterziehung)
Fazit: Das Führen einer Stiftung lässt sich immer weniger nebenbei bewerkstelligen. Es ist viel fachliches und rechtliches Knowhow erforderlich. Zumindest sollten Stiftungsvorstände darauf achten, dass sie sich durch einen versierten ehrenamtlichen Beirat beraten lassen.