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Pflichtmitglieder können auf Rückzahlungen hoffen

Kammern haben falsch gerechnet

Justiziastatue
Die Richter des achten Senats am Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig bereiten den Hauptgeschäftsführern der Kammern schlaflose Nächte. Das Gericht kritisiert, dass die Wirtschaftspläne erhebliche Mängel aufweisen und deshalb die Mitgliedsbeiträge falsch berechnet sind.

Paukenschlag aus Leipzig für die Kammerorganisation. Das Gericht verdonnerte die IHK Braunschweig und Lüneburg-Wolfsburg, zu viel kassierte Beiträge an ihre Pflichtmitglieder zurückzuzahlen. Jetzt muss die Kammerorganisation fürchten, dass das Urteil Schule macht.

Die beiden mittelgroßen Kammern hatten unzulässig viel Vermögen angehäuft. Wie das BVerwG mitteilt, hätten die Kammern aus Niedersachsen bei der Berechnung der Mitgliedsbeiträge überhöhte Rücklagen beim Eigenkapital und bei der Ausgleichsrücklage (Konjunkturpuffer) gebildet. Der Bundesverband für freie Kammern (bffk) in Kassel behauptet, dass mindestens weitere 37 IHK in ihren Wirtschaftsplänen die gleichen Fehler gemacht haben.  

380 Widersprüche und Klageverfahren

Bundesweit seien nur zehn Kammern von der Entscheidung des BVerwG nicht betroffen. Das sagt Kai Boeddinghaus, Bundesgeschäftsführer des bffk. Den Kammern drohen damit Rückzahlungen in Millionenhöhe. Die Schätzung des bffk beläuft sich auf 75 Mio. Euro, die zu viel in den Rücklagen stecken sollen. Der bffk betreut bundesweit 380 Widerspruchs- und Klageverfahren gegen Beitragsbescheide.

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hält allerdings dagegen. Er betont, dass die Kammern bei der Aufstellung ihrer Wirtschaftspläne durchaus "Gestaltungsfreiheit" hätten. Gerade in wirtschaftlich angespannten Phasen sei es notwendig "für die nachhaltige Aufgabenerfüllung Rücklagen" zu bilden.

Kammern "völlig frei" - Nachtragshaushalte fällig?

Dass die Kammern mit ihrer Abwehr-Argumentation Erfolg haben, ist aber sehr unwahrscheinlich. Das Urteil ist das Ergebnis einer Musterklage. Und Daphne Grathwohl beim DIHK räumt ein: „Natürlich ist das nicht so gelaufen, wie wir uns das vorgestellt haben.“ Es gebe unterschiedliche Auffassungen, von welchen Annahmen in einem Wirtschaftsplan auszugehen ist, um „das Gebot der Schätzgenauigkeit“ zu erreichen. „Was genau beanstandet wurde, wissen wir noch nicht, da warten wir auf die Begründung“, heißt es beim DIHK.

Die Wirtschaftspläne werden nicht vom DIHK genehmigt, sind auch nicht vorzulegen. Dort heißt es weiter: "Wir haben keinen Einblick. Die Kammern sind völlig frei. Das macht jede Kammer so, wie sie es ausgestalten will." Die Folge: „Die Kammern müssen jetzt Nachtragshaushalte verabschieden, mit denen sie das Eigenkapital zurückfahren, um sich zu retten“, glaubt Boeddinghaus.
Fazit: Die Bildung von Vermögen ist den Kammern verboten (sofern es sich nicht um Rückstellungen und Rücklagen für konkrete Zwecke handelt). Die Nichteinhaltung dieses Gebots könnte die Organisation nun teuer zu stehen kommen.Vor allem droht die schleichende politische Entmündigung. Urteil: BVerwG vom 22.1.2020, Az.: 8 C 9.19
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