Renovierung ist in jedem Alter zumutbar
Mieter müssen Arbeiten dulden, die zur Instandsetzung oder -haltung der Wohnung erforderlich sind. Handwerker müssen deshalb Zutritt zur Wohnung bekommen, damit sie die Arbeiten vorbereiten können. Das Alter der Mieter spielt dabei keine Rolle, entschied jetzt das Amtsgericht München (Urteil vom 13.12.2018, Az.: 418 C 18466/18).
Eine 92-jährige Mieterin hatte undichte Fenster in ihrer Wohnung bemängelt. Die Miete hatte sie aus diesem Grund um 15 Prozent gekürzt. Der Eigentümer wollte die Fenster ersetzen und kündigte aufwendige Arbeiten an, die vier Tage dauern sollten.
Die Mieterin lehnte die angebotenen Termine für die Aufmaßarbeiten zur Vorbereitung der Instandsetzung ab. Sie verlangte, dass ihr vorher die Übernahme von Hotel-, Verpflegungs- und Reinigungskosten zugesagt werde.
Das Amtsgericht München verurteilte die Mieterin die Handwerker in ihre Wohnung zu lassen und die Arbeiten zu dulden.
Segment |
Preissteigerung seit 2004 |
Quelle: empirica, Grundlage öffentlich inserierte Immobilienpreise; EZFH = Ein- und Zweifamilienhäuser Neubau, ETW = Eigentumswohnungen Neubau |
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EZFH Bundesgebiet |
+52,0% |
EZFH kreisfreie Städte |
+67,1% |
EZFH Landkreise |
+43,0% |
ETW Bundesgebiet |
+63,4% |
ETW kreisfreie Städte |
+88,2% |
ETW Landkreise |
+49,2% |
Mieten Bundesgebiet |
+43,9% |
Mieten kreisfreie Städte |
+42,5% |
Mieten Landkreise |
+30,8% |
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Fazit:
Mieter müssen den beauftragten Handwerkern nach vorheriger schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von fünf Tages Zutritt zu ihrer Wohnung für Renovierungsarbeit gewähren.