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Ungünstige Regelung bei außerehelichen Kindern

Schenkung vom biologischen Vater kostet mehr Steuern

Wer außereheliche Kinder hat, muss wissen, dass bei einer Schenkung an diese hohe Steuern anfallen. Denn nur der rechtliche Vater hat Anspruch auf Schenkungen nach der günstigen Steuerklasse I.

Bei einer Geldschenkung des leiblichen biologischen Vaters an seine leibliche Tochter greift bei der Schenkungsteuer die ungünstige Steuerklasse 3. Die günstige Steuerklasse I mit dem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der biologische Vater gleichzeitig der rechtliche Vater ist.

Der Fall … Der verheiratete Kläger hat aus einer früheren Beziehung mit einer inzwischen mit einem anderen Mann verheirateten Frau eine Tochter. Der heutige Ehemann der Frau focht seine rechtliche Vaterschaft aufgrund der Ehe nicht an. Zivilrechtlich gilt er deswegen als Vater des Kindes.

Schenkungsteuer stellt auf das Zivilrecht ab

Die erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Steuerklassen stellen auf das Zivilrecht ab. Daher gilt der klagende biologische Vater auch erbschaft- und schenkungsteuerlich nicht als Vater. Seine Geldschenkung an die Tochter im Jahr 2016 ist daher nicht nach der günstigen Steuerklasse I (z.B. Schenkungen zwischen Eltern und Kindern), sondern nach der ungünstigen Steuerklasse III zu besteuern (…alle übrigen Erwerber…, die nicht unter die günstigeren Steuerklassen I und II fallen).

Fazit: Gerade bei größeren Erbschaften sollte mit einem Steuerspezialisten über Gestaltungsmöglichkeiten gesprochen werden, bevor ein biologischer Vater, der aber nicht zivilrechtlich Vater ist, eine Schenkung an sein Kind vornimmt.

Urteil: BFH, II R 5/17

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