Solidaritätszuschlag (vorerst) nicht verfassungswidrig
Die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 ist weiterhin verfassungsgemäß. Auch die Staffelung ab 2021, wonach nur noch Besserverdiener den Soli bezahlen müssen, ist nicht verfassungswidrig. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH). Der BFH hat auch nicht vorab das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet.
Vorab dürfte es am Solidaritätszuschlag damit wenig zu rütteln geben. Die letzte Hoffnung für betroffene Steuerzahler ist, dass der Kläger vielleicht noch eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einlegt, um so nochmals eine verfassungsrechtliche Überprüfung des Soli zu erreichen.
Soli an Finanzierungsbedarf der Deutschen Einheit gekoppelt
Allerdings geht der BFH auch nicht davon aus, dass der Soli per se verfassungsgemäß ist. Sollte der Finanzierungsbedarf, der im Zusammenhang mit der Deutschen Einheit entstand, nicht mehr vorhanden sein, verschwindet auch die Grundlage für den Soli. Der Gesetzgeber soll das nun prüfen. Es lässt sich bereits erahnen, dass weitere Klagen 33 Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung nur eine Frage der Zeit sein werden.
Fazit: Der Soli darf kein Mittel sein, um dauerhafte Lücken im Bundeshaushalt zu schließen, die nicht im Zusammenhang mit der Deutschen Einheit stehen. Das ist der Ansatzpunkt für neue Klagen.
Urteil: BFH IX R 15/20