Sonderregeln für Lieferungen in Sondergebiete
FUCHSBRIEFE geben Ihnen eine Orientierung, wie Exporte in sogenannte Sondergebiete korrekt zoll- und steuerrechtlich abzuwickeln sind. Denn es stellen sich für Unternehmer immer wieder dieselben Fragen: Handelt es sich um eine Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung? Ist eine Ausfuhranmeldung nötig?
Sondergebiete sind sowohl steuerrechtlich als auch zollrechtlich zu behandeln. Kompliziert wird es, wenn ein Drittlandgebiet zollrechtlich zum Unionsgebiet gehört. Für die zollrechtliche Behandlung ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei einer Lieferung um eine Ausfuhr handelt.
Spezielle Inseln
Es gibt Gebiete, die weder zum Zollgebiet noch zum Mehrwertsteuergebiet der EU zählen. Sendungen auf Gebiete wie die Inseln Färöer, Gibraltar, Helgoland werden darum wie Sendungen in ein Drittland behandelt. Für Anmeldung/Rechnung gilt:
- Ausfuhranmeldung (Code: EX)
- umsatzsteuerfreie Lieferung mit Ausfuhrnachweis (ATLAS-Ausgangsvermerk oder Alternativ-Nachweis)
Daneben gibt es Gebiete, die zum Zollgebiet, aber nicht zum Mehrwertsteuergebiet der EU gehören. Für Sendungen auf Gebiete wie die Kanarischen Inseln oder die überseeischen französischen Departements gilt:
- Ausfuhranmeldung (Code: CO)
- umsatzsteuerfreie Lieferung mit Ausfuhrnachweis (ATLAS-Ausgangsvermerk oder Alternativ-Nachweis)
- Nachweis des Unionscharakters der Waren mit einem T2L- oder T2LF-Dokument. Diese werden ab März 2024 ersetzt durch das System Proof of Union Status (PoUS). Der Nachweis über Handelsdokumente bleibt bis August 2025 möglich (T2L-Vermerk auf Rechnung, ab 15.000 Euro Sichtvermerk der Zollstelle).
Sonderregeln für Andorra und San Marino
Zwischen EU und Andorra sowie mit San Marino besteht eine Zollunion. Die meisten Waren bewegen sich zollfrei zwischen den Gebieten. Ausgenommen sind bestimmte EGKS-Waren (Kohle/Stahl). Für den Warenverkehr gilt hier ansonsten:
- Ausfuhranmeldung; Hinweis für Lieferungen nach San Marino: EU-Ausgangszollstelle ist Rimini
- umsatzsteuerfreie Lieferung mit Ausfuhrnachweis (ATLAS-Ausgangsvermerk oder Alternativ-Nachweis)
- Nachweis des Unionscharakters der Waren mit einem T2L- oder T2LF-Dokument. Diese werden ab März 2024 ersetzt durch das neue System Proof of Union Status (PoUS). Der Nachweis über Handelsdokumente bleibt bis August 2025 möglich (T2L-Vermerk auf Rechnung, ab 15.000 Euro Sichtvermerk der Zollstelle).
Fazit: Wer in Sondergebiete exportiert, muss sehr präzise die unterschiedlichen zoll- und steuerlichen Regularien beachten.
Tabellarische Übersicht der Sondergebiete
Sondergebiete: Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung? - IHK Region Stuttgart
EGKS-Waren (Zoll)
Zoll online - Ausstellung der A.TR. im vereinfachten Verfahren - Was versteht man unter EGKS-Waren und Agrarerzeugnissen?
Proof of Union Status (PoUS)
Proof of Union Status system - European Commission (europa.eu)
Umstellung T2L/T2LF auf PoUS
Zoll online - T2L oder T2LF, Handelspapiere, Schiffsmanifest
Warenursprung und Präferenzen
Warenursprung und Präferenzen - Häufig gestellte Fragen - IHK Lippe zu Detmold
Dienstleister
www.aeb.com
Die zollrechtliche Behandlung von Sondergebieten (aeb.com)