Steuerabzug der Kinderbetreuungskosten kennt Bedingungen
Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahre sind zu zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je begünstigtem Kind, als Sonderausgaben abziehbar. Die Aufwendungen müssen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes anfallen. Das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit ist auch nicht verfassungswidrig, so nun der Bundesfinanzhof (BFH).
Ein Fall, der in der Praxis häufig vorkommt
Relevant ist das vor allem für geschiedene bzw. getrennte Elternpaare. Nach der Trennung der Eltern erfüllt meistens nur noch ein Elternteil das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit. So auch im Urteilsfall: Der Kläger ist Vater einer minderjährigen Tochter und lebt seit 2018 von der Kindesmutter getrennt. Die gemeinsame Tochter hat ihren ausschließlichen Wohnsitz bei der Mutter. Der Mann praktizierte im Jahr 2020 das sogenannte Residenzmodell, wonach er den Barunterhalt schuldet und die Kindesmutter die Betreuung.
Die Tochter besuchte im Veranlagungsjahr einen Kindergarten sowie nach ihrer Einschulung den Hort einer Grundschule. Die daraus entstandenen Kosten zahlte die Mutter. Der zivilrechtlich im Rahmen des Mehrbedarfs zur anteiligen Zahlung von Kindergartenbeiträgen und Hortgebühr verpflichtete Kläger erstattete der Kindesmutter jeweils monatlich den hälftigen Betrag.
Finanzamt und BFH verweigern Sonderausgabenabzug
Der Vater beantragte für 2020 die Berücksichtigung der von ihm tatsächlich geleisteten Aufwendungen als Sonderausgaben. Das Finanzamt lehnte dies ab, da das Kind während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht zum Haushalt des Klägers gehörte. Aus Sicht des BFH zurecht.
Fazit: Kinderbetreuungskosten sind nur dann von der Steuer absetzbar, wenn das Kind auch im Haushalt des Steuerzahlers wohnt.
Urteil: BFH, III R 9/22