Steuerfalle bei Fremdwährungsinvestments
Wer sein Wertpapiervermögen international streut, kommt an Fremdwährungen nicht vorbei. Häufig werden Fonds in fremden Währungen gekauft, Aktien oder Anleihen über die ausländischen Börsen erworben und / oder Fremdwährungskonten geführt. Allerdings können solche Transaktionen unerwünschte Folgen haben. Grund: Geschäfte in Fremdwährungen sind ein eigenes „Steuerereignis“. Sie sind sog. „Sonstige Einkünfte“ nach §23 EStG. Gewinne aus diesen Geschäften sind steuerpflichtig, wenn sie innerhalb der Spekulationspflicht (ein Jahr) anfallen.
Das Problem: Landläufig ist unter Anlegern die Meinung vertreten, dass mit der jährlichen Steuerbescheinigung der Bank alle Daten für die korrekte Steuererklärung vorhanden sind. Dies ist aber nicht der Fall. Fremdwährungsgeschäfte werden in den Bankunterlagen nicht ausgewiesen, da sie nicht der Abgeltungssteuer unterliegen. Damit besteht die Gefahr, fällige Steuern nicht anzugeben.
Steuerbüros nehmen das Problem nicht auf
Die Steuerbüros kümmern sich in der Regel nicht um diesen Tatbestand. Anleger geben aber auch häufig keinen Detailblick in die Depots. Ein weiteres Problem: Der Gesetzgeber schreibt die FIFO-Methode als Berechnungsgrundlage vor. Die Ermittlung der korrekten Steuer ist aufwendig und von einem klassischen Steuerbüro meist nicht zu leisten. Deshalb bieten nur spezialisierte Büros diese aufwändige Aufbereitung der Daten an. Besonders bei größeren Vermögen ist eine solche Arbeit wichtig. Denn hier können schnell hohe Beträge an Fremdwährungsgewinnen oder -verlusten entstehen.
Höherer Steuersatz bei Fremdwährungsgewinnen
So führt der Einsatz von Investmentfonds schnell zu Fremdwährungsgeschäften. Viele Fonds mit Investitionsschwerpunkt USA oder Schwellenländer werden nicht in Euro notiert, sondern in US-Dollar. Die Folgen sind erheblich, wie das vereinfachte Beispiel zeigt: Ein US-Fonds hat innerhalb 6 Monaten eine Performance von 10% erzielt. Dieser Fonds wird vom Anleger oder Vermögensverwalter verkauft. Die Hälfte des Gewinns stammt aus der Dollar-Entwicklung, die andere Hälfte aus der Wertsteigerung der Aktien im Fonds. Der Fonds ist in US-Dollar notiert (Beispiel 1).
Die Bank zieht „automatisch“ die Abgeltungssteuer von 26,375% ab. Die Währungsgewinne werden ohne Abzug ausgezahlt, sind aber dennoch steuerpflichtig. Sie werden mit dem persönlichen Steuersatz ( z. B. 40%) besteuert, also mit einem höheren Satz.
Einfacher in Euro
Anders im Beispiel 2. Jetzt wird der gleiche Fonds gehandelt, allerdings die Euro-Tranche. Der Fonds wird also in Euro notiert. Jetzt fallen auf Anlegerebene keine Währungsgewinne statt. Der Gesamtgewinn unterliegt jetzt der Abgeltungsteuer. Die Nachsteuerperformance ist höher. Denn nun wird der Gesamtgewinn mit der Abgeltungssteuer belegt. Zudem ist auch die Steuerzahlung korrekt und erledigt.
Euro-Tranchen nutzen
Empfehlenswert ist es also, Euro-Tranchen zu wählen. Etliche ausländische Fondsgesellschaften bieten ihre Produkte neben der Fremdwährung auch in Euro an.
(Un-)erwünschte Nebeneffekte
Fremdwährungsgeschäfte haben nach Ablauf der Frist von einem Jahr keine Steuerwirkung mehr. Gewinne aus Fremdwährungen können also steuerfrei vereinnahmt werden. Diese Regelung lässt sich aktiv nutzen, hat aber auch ihre Tücken. Nachfolgend wird der USA-Fonds in der US-Dollar-Tranche nach 2 Jahren mit insg. 20% Gewinn (Fremdwährungen und Kursgewinne hälftig) veräußert (Beispiel 3):Nun sind nur noch 10% steuerpflichtig, den Rest vereinnahmt der Anleger steuerfrei. Wenn aber die Währung (hier 10% Verlust) gegen ihn läuft, hat er ein Performanceproblem (Beispiel 4):
Fazit: Fremdwährungen sind in Depots allgegenwärtig. Sie haben eine Steuerrelevanz, die besonders für große Vermögen zum Problem mit dem Finanzamt führen kann. Auch bei der Performance kann es zu unerwünschten Effekten kommen.
Dr. Jörg Richter, Dr. Richter | Kanzlei für Vermögen GmbH
Hinweis: Geschäfte in Fremdwährungen sind ein eigenes „Steuerereignis“. Sie sind sog. „Sonstige Einkünfte“ nach §23 EStG. Gewinne aus diesen Geschäften sind steuerpflichtig, wenn sie innerhalb der Spekulationspflicht (ein Jahr) anfallen.