Steuerpflicht auch bei Leistungen aus den USA
Deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland müssen Leistungen aus einem US-Altersvorsorgeplan in Deutschland versteuern. Das gilt auch dann, wenn der Steuerzahler lange in den USA gearbeitet und gewohnt, in dieser Zeit seine Ansprüche nach dem Altersvorsorgeplan "401(k) pension plan" erworben hat und in dieser Zeit in Deutschland gar nicht steuerpflichtig war. Das entschied jüngst der Bundesfinanzhof (BFH).
Der BFH bezog sich bei seiner Rechtsprechung auf die "Sonstigen Einkünfte" gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz. Dazu zählen Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.
Auch Vorsorgeeinrichtungen in Visier
Auch Leistungen ausländischer Versorgungseinrichtungen sind danach steuerpflichtig. Jedenfalls, sofern sie mit inländischen Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen nach ihrer Struktur und den im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen vergleichbar sind, so der BFH. Steuerpflichtig sind nicht nur laufende, d.h. wiederkehrende Zahlungen der Versorgungseinrichtung, sondern auch einmalige Kapitalauszahlungen bzw. Abfindungen.
Fazit: Leistungen aus US-Altersvorsorgeplänen sind in Deutschland steuerpflichtig.
Urteil: BFH, X R 29/18