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Warnhinweise als Eyecatcher anbringen

Supermärkte dürfen Ekelfotos nicht verstecken

Zigaretten in einem Aschenbecher. Quelle: Pixabay, Copyright: geralt
Schwarze Lungen und Zähne, amputierte Beine und Sprüche wie „Rauchen bedroht ihre Potenz“, solche Warnungen sind auf Zigaretten­packungen inzwischen üblich. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun präzise festgelegt, wie Raucher mit den martialischen Ansagen zu konfrontieren sind.

Tabakwarenhändler müssen ihre Zigarettenautomaten umgestalten, wenn der Bundesgerichtshof (BGH) dem Votum des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) folgt. Der EuGH hat entschieden, dass Warnhinweise nicht erst auf der Schachtel selbst, sondern auf jedem Bild, das Verbraucher mit einer Packung Zigaretten assoziiert, sofort zu sehen sein muss.

Konkret ging es um Automaten im Supermarkt, bei denen die Zigarettenpackung aufs Kassenband fällt, nachdem man per Auswahltaste eine Marke ausgewählt hat. Reicht es in diesen Fällen aus, wenn der Kunde die Fotos und andere Warnungen erst sieht, kurz bevor er die Packung bezahlt oder muss das Bild einer schwarzen Lunge schon am Automaten zu sehen sein? 

BGH hat das letzte Wort

Der EuGH will, dass Schockbilder und Slogans direkt ins Auge springen und nicht nur auf der Schachtel zu sehen sind. Konkret bedeutet dies, dass etwa das Bild einer schwarzen Lunge schon am Automaten sichtbar ist. Die Nichtraucher-Initiative Pro Rauchfrei als Kläger hatte in München zwei Automaten ausfindig gemacht, in denen Zigaretten, ohne das Warnhinweise für den Kunden von außen zu sehen waren angeboten wurden. 

Zumindest müssten die Auswahltasten die Warnhinweise zeigen, fordert die Initiative. Nach der Entscheidung des EuGH zur Auslegung von Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40 über Tabakerzeugnisse muss der BGH nun entscheiden, wie zukünftige der Handel konkret verfahren muss. 

Fazit: Ein Urteil, dass nicht nur Raucher vom Kauf von Waren abhalten wird. Viele Märkte dürften daher den Verkauf von Zigartten weiter einschränken oder ganz aufgeben, wenn der BGH die harte Linie des EuGH fortsetzt.

Urteil: EuGH vom 9.12.2021, Az.: C-370/20

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