Der Vorteil der Betriebsvorrichtung gegenüber einem Gebäude liege hinsichtlich der Abschreibung in der gewöhnlich kürzeren Nutzungsdauer, schreibt uns Steuerberater Andreas Wendel aus Schwäbisch Hall. Betriebsvorrichtungen sind im Grundsatz nach der Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 7 Abs. 1 EStG), Gebäude dagegen mit festen AfA-Sätzen (Betriebsgebäude 3%, nach § 7 Abs. 4 EStG). Zudem kann für die Betriebsvorrichtung unter Umständen noch eine Sonder-Abschreibung von 20% in Anspruch genommen werden (nach § 7g Abs. 5+6 EStG).
Stand: 11.08.2017 19:01
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