Auf die Abschöpfung kommt‘s an
Bußgelder aus einem Kartellverfahren dürfen nur dann bei der Steuer geltend gemacht werden, wenn sie „Abschöpfungswirkung" entfalten. Dazu reicht es nicht aus, den unrechtmäßig erzielten Umsatz zur Ermittlung der Höhe einer festgesetzten Kartellgeldbuße heranzuziehen. Eine Abschöpfung liegt nicht allein darin, dass das Bußgeld die Liquidität des betroffenen Unternehmens belastet. Die Frage, ob einer Geldbuße Abschöpfungswirkung beizumessen ist, ist unter Beachtung der kartellrechtlichen Wertungen, die der Ermittlung der Bußgeldhöhe zugrunde liegen, zu beantworten. Zum besseren Verständnis der konkrete Fall.
BFH sieht keine Anhaltspunkte für „Abschöpfungswirkung"
Das Bundeskartellamt ermittelte 2013 gegen eine AG und weitere Betroffene wegen unerlaubter Kartellabsprachen. Im gleichen Jahr unterrichtete das Kartellamt das Unternehmen über seine Absicht, ein Bußgeld festzusetzen. Das erfolgte dann auch 2014. Die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils ordnete das Kartellamt aber nicht an. Der Zumessung des Bußgeldes lagen die Leitlinien für die Bußgeldzumessung in Kartellordnungswidrigkeitenverfahren (Leitlinien 2013) zugrunde. Aus der Bußgeldzumessung ergaben sich für den BFH keine Anhaltspunkte für eine Abschöpfungswirkung. Das Unternehmen durfte deswegen die Geldbuße nicht steuermindernd berücksichtigen.
Fazit
Entsprechende Fälle werden angesichts der schwierigen Abgrenzungsfrage wohl noch häufiger die Gerichte beschäftigen.
(BFH, Urteil XI R 40/17)