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Steuern | Korrektur

Vorteil einer Betriebsvorrichtung

Im Artikel „Der Weg ist das Ziel" im Brief vom 19.8. nannten wir als einen der Vorteile einer Betriebsvorrichtung die höhere degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG. Das zugrundeliegende Urteil erging für die Jahre 2006 bis 2008. Diese Abschreibung lief aber mit dem 31.12.2010 aus und ist somit für Anschaffungen seit 2011 nicht mehr anwendbar. Darauf hat uns ein Leser hingewiesen.

Der Vorteil der Betriebsvorrichtung gegenüber einem Gebäude liege hinsichtlich der Abschreibung in der gewöhnlich kürzeren Nutzungsdauer, schreibt uns Steuerberater Andreas Wendel aus Schwäbisch Hall. Betriebsvorrichtungen sind im Grundsatz nach der Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 7 Abs. 1 EStG), Gebäude dagegen mit festen AfA-Sätzen (Betriebsgebäude 3%, nach § 7 Abs. 4 EStG). Zudem kann für die Betriebsvorrichtung unter Umständen noch eine Sonder-Abschreibung von 20% in Anspruch genommen werden (nach § 7g Abs. 5+6 EStG).

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