Maschine in Italien ist absetzbar
Ein im Ausland hergestelltes Werkzeug kann abzugsfähiger Betriebsaufwand sein. Das hat jetzt das Finanzgericht in Niedersachsen klargestellt. Konkret: Ein deutscher Unternehmer lässt Werkzeuge für die Fertigung von Spritzgussteile in Italien herstellen. Das Werkzeug ist dort in der Halle eines anderen Unternehmers deponiert. Es ist aber bei Bedarf sofort einsatzbereit. Planung und Herstellung kosteten ca. 75.000 Euro.
Das Finanzamt lehnte eine Gewinnminderung ab. Ihm fehlte die „erforderliche dauerhafte räumliche Beziehung zur inländischen Betriebsstätte". Nach seiner Auslegung müssten die Werkzeuge unbedingt auch im Betrieb verbleiben. In seiner Bilanz hatte der Unternehmer die Anschaffungskosten mit einem erstmaligen Investitionsabzugsbetrag von 37.483 Euro angesetzt.
Das Finanzgericht gab dem Unternehmer Recht. Die Richter argumentierten, die Werkzeuge würden ausschließlich von der deutschen Betriebsstätte genutzt. Diese funktionale Betrachtung reiche völlig aus. Auch wenn das Wirtschaftsgut außerhalb der Grenzen des Betriebs zum Einsatz komme. Wichtig sei, dass die tatsächliche Gewalt über die Werkzeuge im Einflussbereich des Steuerpflichtigen verbleibt.
Fazit:
Für Maschinen oder Werkzeuge die im Ausland untergebracht sind, aber einer deutschen Firma zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehen, sind die Kosten als Betriebsaufwendungen bei der Steuer anzurechnen.
Urteil vom 15.5.2018, Az.: 3 K 74/18