Selbständigkeit reicht
In Sachen Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers zeigen sich die Richter neuerdings großzügig.
Beim Arbeitszimmer zeigen sich die Richter neuerdings großzügig. Sie erkannten jetzt einem Arbeitnehmer für dessen selbständige Tätigkeit als Schriftsteller die Höchstgrenze steuerlicher Absetzbarkeit von 1.250 Euro p.a. zu. Und dies, obwohl er als Arbeitnehmer einen voll genutzten Arbeitsplatz im Betrieb hatte (BFH, Urteil vom 25. April 2017, Az. VIII R 52/13).
Damit wird die Intention des Gesetzgebers weiter eingeschränkt. Ihm zufolge sollte das ausschließlich beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung sein. Nur dann darf der Steuerzahler die vollen Aufwendungen von der Steuer absetzen. Das war die fiskalische Antwort auf die unzähligen Arbeitszimmer, die namentlich die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wie Lehrer (und Richter!) steuerlich zu nutzen vorgaben.
Gemischte Nutzung schadet nicht
Der Höchstbetrag von 1.250 Euro gilt laut BFH nun auch für gemischt genutzte Zimmer. In dem Fall arbeitete ein Arbeitnehmer zwar überwiegend im Betrieb, aber auch als Angestellter zuhause. Und eben obendrein als selbständiger Schriftsteller. Letzteres reicht aus, um die 1.250 Euro absetzbar zu machen.
Gemischte Nutzung schadet nicht
Der Höchstbetrag von 1.250 Euro gilt laut BFH nun auch für gemischt genutzte Zimmer. In dem Fall arbeitete ein Arbeitnehmer zwar überwiegend im Betrieb, aber auch als Angestellter zuhause. Und eben obendrein als selbständiger Schriftsteller. Letzteres reicht aus, um die 1.250 Euro absetzbar zu machen.
Fazit: Holen Sie sich als angestellter Geschäftsführer eine Steuernummer für eine selbständige Tätigkeit und Sie sind beim Steuerabzug dabei.