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15% Grenze gilt nicht bei mutwilligen, späteren Schäden

Spätere Schäden sofort absetzbar

Mutwillig verursachte Schäden können bei Immobilienkauf sofort steuerlich abgesetzt werden. Hierbei gilt nicht die 15% Grenze.

Nach einem Immobilienkauf mutwillig verursachte Schäden können sofort steuerlich abgesetzt werden. Die 15%-Grenze für anschaffungsnahe Herstellungskosten gilt hier nicht. Die Kosten für deren Beseitigung gehören nicht zu den anschaffungsnahen Kosten. Sie sind deshalb bei deren Berechnung nicht einzubeziehen. So entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 9. 5. 2017, Az. IX R 6/16).

Im Urteilsfall kaufte eine Frau 2007 eine vermietete Eigentumswohnung. Das Mietverhältnis wurde zunächst unbeanstandet fortgesetzt. Nach einiger Zeit kam es zu Zahlungsstörungen. Die Mieterin war nicht bereit, anfallende Zahlungen für Nebenkosten zu leisten. Die Vermieterin gewann einen darauffolgenden Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht und kündigte.

Zerstörte Wohnung

Die Mieterin hinterließ die Wohnung in einem beschädigten Zustand. Es lagen eingeschlagene Scheiben an Türen, Schimmelbefall an Wänden und zerstörte Bodenfliesen vor. Darüber hinaus wurden Schäden aufgrund eines bisher von der Mieterin über Monate nicht gemeldeten Rohrbruchs im Badezimmer entdeckt.

Die nachweislich erst nach dem Kauf entstandenen Schäden gehören nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten. Sie dürfen deshalb sofort als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Aber Achtung: Erst nach einem Kauf entdeckte Schäden zählen dagegen zu den anschaffungsnahen Kosten und fallen damit unter die 15%-Grenze.

Fazit: Ein Steuerzahler freundliches Urteil.

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