Keine Erschwernisse, keine Zuschläge
Zuschläge fallen nur dann an, wenn der Arbeitnehmer auch wirklich tätig wird. Nicht aber für das Abfeiern von Überstunden während zuschlagspflichtiger Zeiten. Diese Tricky-Idee hatte ein Fluglotse. Er sollte zwar laut Schichtplan zu zuschlagspflichtigen Zeiten tätig sein. Doch räumte er zu diesen Zeiten stattdessen sein Arbeitszeit- Konto leer. Das BAG entschied: Der Arbeitgeber schuldete keine Zuweisung von zuschlagspflichtigen Tätigkeiten in dieser Zeit. (BAG vom 19.9.2018, Az.: 10 AZR 496/17).